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Beschluss #1122

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Antrag Sperrklausel anfechten und PM dazu

Von Veronique Schmitz vor mehr als 10 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 10 Jahren aktualisiert.

Status:
Abgelehnt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Markus Barenhoff
Abgabedatum:
09 Oktober 2013
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragsteller:
André Kasper (Zumpel)
Sitzungsdatum:
25 September 2013
Abstimmung Markus:
Nein
Abstimmung Swanhild:
Enthaltung
Abstimmung Katharina:
Enthaltung
Abstimmung Christophe:
Nein
Abstimmung Andreas:
Nein
Umsetzungsverantwortlich:
Markus Barenhoff
Abstimmung Sven:
Nein
Abstimmung Klaus:
Nein
Abstimmung Thorsten:
Abstimmung Caro:
Abstimmung Björn:
Abstimmung Niqui:
Abstimmung Gefion:
Abstimmung Alexander:
Abstimmung Stefan B:
Abstimmung Stephanie:
Abstimmung Sebastian:
Abwesend
Abstimmung Bernd:
Nein

Beschreibung

Nach Rücksprache mit alios, bitte ich den folgenden Antrag trotz
Fristversäumnis in der heutigen Sitzung zu behandeln.

Antrag:

a) Der Bundesvorstand möge beschließen, die Sperrklausel im

Bundeswahlgesetz juristisch anzufechten.
b) Der Bundesvorstand möge beschließen, dieses Vorhaben
schnellstmöglich per Pressemitteilung zu veröffentlichen

Begründung:

Zu a)
Die Begründung erfolgt mündlich, da der Informationsstand des
Bundesvorstandes unbekannt ist. Der folgende Text soll nur eine Idee
geben worum es geht.

Durch die Sperrklausel im Bundeswahlgesetz §6 (3) wurden zur
Bundestagswahl 2013 6.855.044 Zweitstimmen (also über 15,68 % der
gültigen Stimmen) für die Zusammensetzung des Bundestages nicht
berücksichtigt. Dies stellt eine unverhältnismäßige Verzerrung des
Wählerwillens dar. Weitere Verzerrungen entstehen durch das taktische
Wählen der Bürger aufgrund der 5%-Hürde, welches durch den Wandel zur
Informationsgesellschaft deutlich zugenommen hat.
Das Bundesverfassungsgericht bewertete die 5% Hürde zuletzt 1990
(http://www.servat.unibe.ch/fallrecht/bv082322.html ), also direkt nach
der Wende und vor den Kommunikationsmöglichkeiten des Internets wie folgt:

8<-- schnipp

/1.   Aus den Grundsätzen der formalen Wahlrechtsgleichheit und der
Chancengleichheit der Parteien folgt, daß dem Gesetzgeber bei der
Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng
bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Sie bedürfen
zu   ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes./

/2.  a) Die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der
Gleichheit der Wahl kann nicht ein für allemal abstrakt beurteilt
werden. Bei ihrem Erlaß sind die Verhältnisse des Landes, für das
sie gelten soll, zu berücksichtigen.   /
/b)  Findet der Wahlgesetzgeber besondere Umstände vor, die ein
Quorum von  5  v.H. unzulässig werden lassen, so muß er ihnen
Rechnung tragen. Dabei   steht es ihm grundsätzlich frei, auf eine
Sperrklausel zu verzichten,   deren Höhe herabzusetzen oder andere
geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hält er es für ratsam, an einer
Sperrklausel von 5 v.H. festzuhalten,   aber ihre Auswirkungen zu
mildern, so muß das Mittel, zu dem er sich   entschließt, um die
gebotene Milderung zu bewirken, seinerseits mit der   Verfassung
vereinbar sein, insbesondere den Grundsätzen der  
Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien genügen.   /

/3.  Ein Wahlgesetz, das es Parteien ermöglicht, ihre Landeslisten
zu   verbinden, um als bloße Zählgemeinschaft die 5 v.H.-Klausel
zu   überwinden (Listenverbindung), gewichtet - anders als eine
Regelung,  die  es Parteien erlaubt, eine gemeinsame Liste
aufzustellen   (Listenvereinigung) , den Erfolg von Wählerstimmen
ohne zwingenden   Grund ungleich und verstößt daher gegen den
Grundsatz der Wahl- und   Chancengleichheit.   /
//
//
/4.  a) Die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages
findet   unter besonderen Umständen statt, die eine unveränderte  
Aufrechterhaltung der herkömmlichen, wahlgebietsbezogenen
Sperrklausel   von 5 v.H. nicht erlauben.   /
/b)  Unter den besonderen Bedingungen dieser Wahl ist eine
Sperrklausel   verfassungsrechtlich unbedenklich, die nicht auf das
gesamte Wahlgebiet   bezogen ist sondern Parteien am
Verhältnisausgleich teilnehmen läßt,   wenn sie entweder im
bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland   einschließlich
Berlin (West) oder im Gebiet der Deutschen  Demokratischen  Republik
einschließlich Berlin (Ost) 5 v.H. der für ihre  Landeslisten 
abgegebenen Stimmen erreichen.   /
/c)  Die unterschiedlichen Startbedingungen der im Gebiet der
Deutschen   Demokratischen Republik zur Wahl antretenden Parteien
und politischen   Vereinigungen können allein durch die
Regionalisierung der Sperrklausel   nicht hinreichend ausgeglichen
werden. Als Ausgleich bietet sich die   Zulassung von
Listenvereinigungen für Parteien und politische   Vereinigungen an,
soweit sie im Gebiet der Deutschen Demokratischen  Republik ihren
Sitz haben.
/

8<-- schnipp

Das Bundesverfassungsgericht urteilte also bereits, dass der
Wahlgesetzgeber verpflichtet war auf besondere Umstände, die das Quorum
unzulässig werden lassen zu achten und entsprechende Gegenmaßnahmen zu
ergreifen. Dies hat er versäumt. Die Aussichten auf Erfolg sind in
meinen Augen sehr hoch. Diverse Stellungnahmen in den Medien von
beispielsweise "Mehr Demokratie e.V." oder dem Staatsrechtler von Arnim
bestätigen den Kritikpunkt am Verfahren. Die 5%-Hürde ist nicht
verhältnismäßig.
Eine juristische Anfechtung würde sich nicht gegen die 5%-Hürde im
Konkreten richten, sondern gegen das Wahlsystem im Gesamten. Wir würden
gegen den Missstand der Ergebnisverzerrung klagen können. Eine konkrete
Lösung zu erarbeiten, obliegt dem Wahlgesetzgeber. Alternativmodelle
gibt es genug: Die Populärste ist wohl die Beibehaltung der 5%-Hürde und
Einführung einer Drittstimme als Ersatzstimme, wenn die Zweitstimme
nicht zur Geltung kommt. Dieses Modell fordern von Arnim und "Mehr
Demokratie e.V." ebenfalls. Andere Wege sind der Wegfall der 5%Hürde
oder eine automatische Absenkung des Quorums bis mindestens 95% der
gültigen Stimmen im Bundestag berücksichtigt sind.
Die Diskussion konkreter Forderungen wird in diesem Antrag explizit
ausgeklammert, da diese auch zu einem späteren Zeitpunkt geführt werden
kann.

zu b)
Die Begründung erfolgt mündlich, da der Informationsstand des
Bundesvorstandes unbekannt ist. Der folgende Text soll nur eine Idee
geben worum es geht.

Demokratie, Bürgerbeteiligung und Bürgerrechte sind Themenbereiche, in
denen die Piratenpartei Deutschland einen deutlichen Kompetenzvorsprung
genießt. Aufgrund der öffentlichen Berichterstattung ist davon
auszugehen, dass wir nicht die Einzigen sind, die den Rechtsweg
überlegen. Um zu verhindern, dass die Piraten hier lediglich als
Mitläufer wahrgenommen werden (man stelle sich vor die NPD klagt vor
uns), sollte der Vorstand mit dem Vorhaben schnellstmöglich an die
Öffentlichkeit treten. Die Aufmerksamkeitsökonomie der Medien wird mit
hoher Wahrscheinlichkeit über jene berichten, die in dem Thema
vorangehen und als erste Klagen. Das sollten wir sein.
Die konkrete Wahlanfechtung und Klage an in aller Ruhe vorbereitet
werden. Die Mitteilung, dass wir hier eine Meinung aktiv werden wollen
sollte schnellstmöglich veröffentlicht werden.

Unterstützer:
Dave_Kay
alios
acepoint
Daniel Düngel
Grumpy (Marc wer? Olejak)
Oliver Bayer (Kreon)
Michele Marsching
Frank Herrmann
Simone Brand
Monika Pieper
Daniel Schwerd

https://piratenpad.de/p/Sperrklausel

Aktionen #2

Von Bernd Schlömer vor mehr als 10 Jahren aktualisiert

  • Abstimmung Bernd wurde auf Nein gesetzt
Aktionen #3

Von Bernd Schlömer vor mehr als 10 Jahren aktualisiert

Wir sind dabei, gerade eine 3%-Sperrklausel bei den Europawahlen anzufechten. Ich würde erst diesen Schritt gehen wollen.

Aktionen #4

Von Veronique Schmitz vor mehr als 10 Jahren aktualisiert

  • Status wurde von Offen zu Abgelehnt geändert
  • Abstimmung Sebastian wurde auf Abwesend gesetzt
  • Abstimmung Markus wurde auf Nein gesetzt
  • Abstimmung Swanhild wurde auf Enthaltung gesetzt
  • Abstimmung Katharina wurde auf Enthaltung gesetzt
  • Abstimmung Sven wurde auf Nein gesetzt
  • Abstimmung Christophe wurde auf Nein gesetzt
  • Abstimmung Andreas wurde auf Nein gesetzt
  • Abstimmung Klaus wurde auf Nein gesetzt
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