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Beschluss #6294

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Änderung der GO

Von Michael Ebner vor fast 10 Jahren hinzugefügt. Vor fast 10 Jahren aktualisiert.

Status:
Abgelehnt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
-
Abgabedatum:
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragsteller:
Kevin
Sitzungsdatum:
Umsetzungsverantwortlich:
noch zu klären
Abstimmung Stefan K:
Abstimmung Stefan B:
Abstimmung Stephanie:
Abstimmung Kristos:
Abstimmung Mark:
Abstimmung Bernd S:
Abstimmung Michael:
Abstimmung Carsten:
Abstimmung Lothar:

Beschreibung

Lieber Bundesvorstand:

Dieser Antrag kommt von mir persönlich und nicht vom LaVo Nds. (Dort hat
es keinen Beschluß dafür oder dagegen gegeben.) Ihn in aller
Öffentlichkeit zu behandeln wäre in meinem Sinne.

Antragstext: Der Bundesvorstand beschließe, seine Geschäftsordnung
folgendermaßen zu ändern: In Art. 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl 24
geändert in 48, hilfsweise in eine Zahl > 48.

Begründung: In der Marina am 2014-07-15 und im nds. LaVo haben wir das
Thema diskutiert. Dieser Antrag soll zwei Probleme lösen:

  1. In (18h +) 24h kommt es vor, daß nicht alle LaVo überhaupt ein
    angedachtes Landesvotum mitbekommen, geschweige denn eine Mehrheit in
    jedem LaVo. Genau das berichtete der LV MV. Sicherlich sollten LaVo für
    schnelle Erreichbarkeit in dringenden Fragen sorgen, doch 24h haben
    erwiesenermaßen nicht ausgereicht.

  2. In der Karenzzeit, sobald drei Anträge auf Landesvotum eingegangen
    sind, benötigen Landesvorstände Zeit, nicht nur um den Antrag zur
    Kenntnis zu nehmen, sondern auch um die Argumente zu prüfen. Ansonsten
    würden unreflektierte Bauchentscheidungen herauskommen, die der scharfen
    Waffe "Veto" nicht gerecht würden.

Gegenargument 1: Diese Regelung könnte den BuVo unfähig machen, schnell
zu entscheiden.

Antwort 1: Diese Gefahr sehe ich nicht, denn der BuVo hat die
Möglichkeit, Entscheidungen die schnelle Wirksamkeit erfordern, gem.
Abs. 2c vom Veto auszunehmen.

Gegenargument 2: Bei einem unreflektierten Landesveto kann im Nachgang
ein LaVo beschließen, sein Veto nicht aufrecht erhalten zu wollen und
der BuVo-Beschluß erneut gefaßt werden.

Antwort 2: Das wäre logisch stimmig, aber aber politisch viel unschöner,
als die reflektierte Entscheidung bereits im ersten Anlauf reflektiert
zu treffen.

Sonstiges: Ich fände es hilfreich, die nachvollziehbaren
Kommunikationswege genau zu definieren. Beispiele: Anträge auf
Landesvotum sowie Einwendungen gem Abs. 3 müssen per E-Mail an
vorstand@piratenpartei.de eingehen, und ein beginnendes Landesvotum muß
per E-Mail an die von den LV zu hinterlegende Adresse eingehen, mit
Zugang beim letzten LV beginnt die Frist gem. Abs. 3.

Absender können den E-Mail-Zugang mittels DSN leicht nachweisen und der
BuVo sollte diesen Zeitpunkt bspw. im Ticket veröffentlichen.

Trollgefahr: Ein LV könnte eine unerreichbare Adresse hinterlegen. Das
läßt sich ausschließen, wenn bspw. der dritte (erfolglose)
Zustellversuch fristwahrend wirkt. Klärungsbedarf Bundes-IT. Ich
formuliere Euch etwas GO-taugliches dazu, wenn ich eine passende Aussage
der Bundes-IT bekomme.

Außerdem fände ich es cool, in Abs. 2b alle Personalentscheidungen, also
insb. persönliche Beauftragungen zu inkludieren.

jm2¢, LG

Aktionen #1

Von Michael Ebner vor fast 10 Jahren aktualisiert

  • Status wurde von Offen zu Abgelehnt geändert

Da es "Antrag zurückgezogen" hier nicht gibt, nehme ich ersatzweise "abgelehnt".

Aktionen #2

Von Carsten Sawosch vor fast 10 Jahren aktualisiert

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