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Beschluss #108513

Von Markus Barenhoff vor mehr als 2 Jahren aktualisiert

**Antragstext** 

 Der Bundesvorstand möge beschließen seine Geschäftsordnung im Artikel 2 um folgenene Satz zu erweitern: 


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 1a) In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Bundesvorstand im Umlauf beschliessen eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Bei einer außerordentlichen Vorstandssitzung sind nur Themen und Anträge zu behandeln die im direkten Zusammenhang mit dem Gegenstand stehen, aus dem sich die besondere Dringlichkeit ergibt. Für eine außerordentliche Vorstandsfristen gelten keine besonderen Ladungsfristen. Die Parteiöffentlichkeit ist spätestens in der nächsten regulären Vorstandssitzung über alle getroffenen Beschlüsse zu informieren. 

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 **Begründung** 

 Es kann Fälle geben wo die reguläre Ladungsfrist von 4 Tage (GO BuVo Art 2 Satz 1) zu lang ist, da der Gegenstand aus dem sich die besondere Dringlichkeit ergibt eine schnellere Beschlussfassung des Bundesvorstands erfordert. 

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