Projekt

Allgemein

Profil

Aktionen

Beschluss #105575

geschlossen

Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands - Alternativvorschlag mit Klärung der zu veröffentlichenden Medien

Von Gabriele Biwanke-Wenzel vor mehr als 2 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 2 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen und Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Bundesvorstand
Abgabedatum:
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragseingang:
05 August 2021
Antragsteller:
Sebastian Alscher
Sitzungsdatum:
05 August 2021
Umsetzungsverantwortlich:
Bundesvorstand
Vorsitzender:
Ja
Stellv. Vorsitzender:
Ja
Generalsekretär:
Nein
Stellv. Generalsekretär:
Ja
Stellv. Generalsekretär 2:
Ja
Schatzmeister (Abst.):
Ja
Stellv. Schatzmeister:
Enthaltung
PolGF:
Ja
Stellv. PolGF:
Ja

Beschreibung

Alternativvorschlag mit Klärung der zu veröffentlichenden Medien

Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands

Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland ist grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen Piraten bzw. Piratenorganisationen.
Der Auskunftspflicht unterliegen die primären Informations- und Kommunikationskanäle innerhalb des Bundesvorstands nach Art. 2 8), also die Mailingliste "vorstand-intern", unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und den Nachrichtenwechsel auf der Mailingliste.
Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.
Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Aktionen

Auch abrufbar als: Atom PDF