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Beschluss #14416

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Antrag auf Beschaffung eines Urteils

Von Carsten Sawosch vor fast 9 Jahren hinzugefügt. Vor fast 9 Jahren aktualisiert.

Status:
Abgelehnt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Bundesvorstand
Abgabedatum:
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragsteller:
Simon Gauseweg
Sitzungsdatum:
18 Juni 2015
Umsetzungsverantwortlich:
Carsten
Abstimmung Stefan K:
Abstimmung Stefan B:
Abstimmung Stephanie:
Abstimmung Kristos:
Abstimmung Mark:
Abstimmung Bernd S:
Abstimmung Michael:
Ja
Abstimmung Carsten:
Abstimmung Lothar:

Beschreibung

Hallo BuVo,

Ich beantrage hiermit, dass der BuVo (z.B. durch das Justiziariat) dafür Sorge tragen möge, dass das Urteil Az 1 OLG 3 Ss 201/14 (OLG Koblenz) beschafft und veröffentlicht wird.

Begründung:
Dem Vernehmen nach bestätigt das Urteil, dass der Aufruf zu Blockaden straffrei ist, da das GG (wie in der Partei leider nur unzulänglich bekannt) die Versammlungsfreiheit garantiert. Die Lektüre und Publikation des Urteils kann daher helfen, das Bildungsniveau innerhalb der Partei in einem wichtigen Feld der praktischen Politik (Demonstrationsrecht) erheblich zu steigern und darüber hinaus einen schon jahrelang währenden Streit um Demo-Unterstützung zu befrieden.

Mit Dank im Voraus,

Simon Gauseweg

Aktionen #1

Von Carsten Sawosch vor fast 9 Jahren aktualisiert

Anforderung, im Falle der Beschlussannahme, über http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/Oberlandesgerichte/Koblenz/Entscheidungsversand/
Kostenpunkt 15,00 Euro.

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Von Stefan Bartels vor fast 9 Jahren aktualisiert

Ich würde erstmal warten, die Entscheidung war erst am 20.05.2015 gefallen, bisher ist erst hier http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/ die Entscheidungen bis 11.05.2015 eingetragen, das kommt vielleicht noch

Aktionen #4

Von Michael Ebner vor fast 9 Jahren aktualisiert

  • Abstimmung Michael wurde auf Ja gesetzt

Zustimmung unter der Bedingung, dass das Urteil nicht ohnehin in der nächsten Tagen im Netz zu finden ist, da es hier um einen Bagatellbetrag geht.

Ich warne jedoch vor der Hoffnung, dass dieses Urteil einen größeren Erkenntnisgewinn in der bezeichneten Streitfrage bringen könnte.

1.) Für das Vorliegen eines § 111 ("Öffentliche Aufforderung zu Straftaten") ist es notwendige Voraussetzung, dass die Tat, zu der Aufgerufen wird, eine Straftat ist. (Der Gesetzestext schreit zwar "rechtswidrige Tat", im Kommentar wieder jedoch klargestellt, dass da Ordnungswidrigkeiten nicht in Betracht kommen, dafür gibt es im OWiG auch einen eigene Paragraphen (§ 116 OWiG).)

2.) Nach dem, was derzeit im Netz zu lesen ist, wurde aufgerufen, ein Atomwaffenlager zu blockieren. Das könnte eine Nötigung sein. Notwendiges Tatbestandsmerkmal wäre dann die Verwerflichkeit der Tat ( (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. ).

Da gibt es eine Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 73, 206 Link: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073206.html), welche dieses verneint hat. Begründet wurde das damit, dass mittels Sitzblockaden keine Gewalt ausgeübt werde und es an der Verwerflichkeit fehle. Ohne Verwerflichkeit kann es jedoch keine Nötigung sein.

Möglicherweise kann man ein Atomwaffenlager auch so (sitz-)blockieren, dass die Verwerflichkeit und damit die Nötigung gegeben ist. Solange man jedoch den Blockadeaufruf nicht völlig blöd formuliert, und die Tat, zu der aufgerufen wird, auch eben keine Straftat sein kann, gilt "in dubio pro reo" und ein Aufruf zu Straftaten ist somit nicht gegeben.

3.) Für eine (Sitz-) Blockade kommt jedoch nicht ausschließlich die Nötigung in Betracht. Mit gehöriger Phantasie könnte man sich sogar Fälle konstruieren, in denen sie ein Tötungsdelikt darstellt - nämlich dann, wenn sie geeignet ist, und auch mit dem Vorsatz durchgeführt wird, konkret mindestens einen Menschen zu töten. Dann wäre das eine Straftat, und der Aufruf dazu ebenso.

4.) Die Konstellation, die innerparteilich immer mal wieder diskutiert wird, ist der Aufruf zur Blockade einer nicht verbotenen Demonstration mit der Absicht, diese zu verhindern. Da liegt jedoch keine Nötigung vor, sondern die grobe Störung einer Versammlung (Lex specialis derogat legi generali).

Im § 21 VersammlG ( Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ) steht jedoch nichts davon, dass die Verwerflichkeit ein notwendiges Tatbestandsmerkmal ist. Man wird sie sicher bei Fragen der Starfzumessung oder auch bei der Einstellung des Verfahrens berücksichtigen, aber bei der Frage, ob überhaupt eine Straftat vorliegt, spielt das keine Rolle. Somit auch nicht für die Frage, wie ein Aufruf zu einer solchen Blockade zu bewerten sei.

Aktionen #5

Von Carsten Sawosch vor fast 9 Jahren aktualisiert

  • Beschlussart wurde von Umlaufbeschluss zu Sitzungsbeschluss geändert
  • Sitzungsdatum wurde auf 18 Juni 2015 gesetzt
Aktionen #6

Von Carsten Sawosch vor fast 9 Jahren aktualisiert

  • Status wurde von Offen zu Abgelehnt geändert
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