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Beschluss #194804

offen

Beschluss einer neuen Geschäftsordnung

Von Gabriele Biwanke-Wenzel vor mehr als 1 Jahr hinzugefügt. Vor mehr als 1 Jahr aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
-
Abgabedatum:
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragseingang:
08 Juni 2023
Antragsteller:
Martin Kollien-Glaser
Sitzungsdatum:
08 Juni 2023
Umsetzungsverantwortlich:
Tyg, Sven
Vorsitzende:
Ja
Stellv. Vorsitzender:
Ja
Generalsekretär:
Stellv. Generalsekretär:
Enthaltung
Stellv. Generalsekretär 2:
Schatzmeister (Abst.):
Enthaltung
Stellv. Schatzmeister:
Ja
PolGF:
Ja
Stellv. PolGF:
Ja

Beschreibung

595

596

Art. 9 Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

597

598

Jedes Mitglied des Vorstands fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit

599

einen Tätigkeitsbericht an. Dieser hat in Textform zu erfolgen.

600

601

Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands

602

603

Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland ist grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen Mitgliedern und Untergliederungen der Piratenpartei.

604

605

Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.

606

607

Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.

608

609

Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.

610

611

Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf begründeten Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

612

613

Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.

614

615

Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen und Dokumenten enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

616

617

Art 11

618

619

Diese Geschäftsordnung regelt die interne Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder und ist soweit sie nicht nach außen wirkt auch nur durch Mitglieder des Bundesvorstands anwend- und anrufbar.

620

621

Art. 12 Inkrafttreten und sonstige Regelungen

622

623

Diese Geschäftsordnung wurde am 8.06.2023 in dieser Form in Kraft gesetzt.

624

625

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