Beschluss #224607
offenAntrag auf Änderung der Geschäftsordnung
Beschreibung
Der Bundesvorstand möge beschließen:
Der §23 der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes wird wie folgend geändert:
alte Fassung:
§23 Ausgaben durch Bundesvorstände
Ausgaben des laufenden Betriebs oder bis zu einer Höhe von 250€ pro Quartal können Vorstandsmitglieder ohne gesonderten Beschluss beschließen, bis 750€ von einem Vorstandsmitglied und einem mit Finanzen betrauten Vorstandsmitglied (Schatzmeister oder stellvertretender Schatzmeister). Entsprechende Ausgaben werden im Redmine und der nächsten Vorstandssitzung dokumentiert.
neue Fassung:
§23 Ausgaben durch Bundesvorstände
(1) Ausgaben des Bundesverbandes können nur nach einem Beschluss des Bundesvorstandes getätigt werden, sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anderweitig geregelt ist.
(2) Ausgaben des laufenden Betriebes oder aus laufenden Verträgen benötigen keinen gesonderten Beschluss.
(3) Ausgaben bis zur einer Höhe von 250€ können vom zuständigen Vorstandsmitglied als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(4) Ausgaben bis zur einer Höhe von 750€ können vom zuständigen Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Schatzmeister als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(5) Ausgaben aus dem Budget Europawahl bis zur einer Höhe von 2500€ können von den zuständigen Vorstandsmitgliedern als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(6) Ausgaben aus dem Budget Politische Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit bis zur einer Höhe von 2500€ können von den zuständigen Vorstandsmitgliedern als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(7) Ausgaben aus dem Budget P-Shop bis zur einer Höhe von 2500€ können von den zuständigen Vorstandsmitgliedern als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(8) Ausgaben dürfen nicht künstlich getrennt werden, um die Beschlussgrenzen zu erreichen.
(9) Innerhalb der jeweiligen Beschlussgrenzen dürfen auch Reisekosten aus den jeweiligen Budgets freigegeben werden.
(10) Sofern die Situation sofortiges Handeln erfordert, können Vorstandsmitglieder Ausgaben bis maximal 2500€ alleine freigeben. Die Notwendigkeit des sofortigen Handelns ist ausführlich zu begründen.