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Beschluss #228199

offen

Änderung der GO des 17. BuVo

Von Stephan Franzelius vor 8 Monaten hinzugefügt. Vor 7 Monaten aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Bundesvorstand
Abgabedatum:
Beschlussart:
Umlaufbeschluss
Antragseingang:
28 März 2024
Antragsteller:
Stephan Franzelius
Sitzungsdatum:
Umsetzungsverantwortlich:
Stephan Franzelius
Vorsitzender:
Stellv. Vorsitzender:
Ja
Generalsekretär:
Ja
Stellv. Generalsekretär:
Schatzmeister (Abst.):
Ja
Stellv. Schatzmeisterin:
Ja
PolGF:
Ja
Stellv. PolGF:

Beschreibung

GESCHÄFTSORDNUNG
Abschnitt 1 – Der Vorstand
§1 Zusammensetzung des Vorstands
Lukas Küffner – Vorsitzender (LKB)
Stephan Franzelius – Stellvertretender Vorsitzender (SFN)
Wolf Vincent Lübcke – Schatzmeister (VLN)
Jutta Dietrich – Stellvertretende Schatzmeisterin (JDH)
Dennis Klüver – Politischer Geschäftsführer (DKM)
Babak Tubis – Stellvertretender Politischer Geschäftsführer (BTR)
Borys Sobieski – Generalsekretär (BSB)
Stephan Erdmann – Stellvertretender Generalsekretär (SEB)
In den Klammern sind die Namenskürzel für Protokolle angegeben. Diese werden aus den ersten Buchstaben des Vornamens, des Nachnamens und des Bundeslandes gebildet.
§2 Geschäftsverteilung
Die Geschäftsverteilung wird in einem separaten Geschäftsverteilungsplan geregelt.
§3 Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung
(1) Die Zeichnungsberechtigung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden. Sollte dieser verhindert sein oder einzelnen Aufgaben nicht nachkommen können, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben. Auch kann der Vorsitzende einzelne Aufgaben rechtswirksam an andere Mitglieder des Bundesvorstandes delegieren. Sollten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, übernimmt der Schatzmeister und seine Stellvertreterin die entsprechenden Aufgaben.
(2) Die Vertretung gegenüber Kreditinstituten erfolgt durch den Schatzmeister und seine Stellvertreterin. Um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, übernehmen bei Verhinderung des Schatzmeisters und der Stellvertreterin der Vorsitzende und sein Stellvertreter die Vertretung gegenüber Kreditinstituten.
(3) Sollten die Vertretungsberechtigten Mitglieder des Bundesvorstand verhindert sein oder zurück treten, so gilt die obige Reihenfolge (§1) als Vertretungsreihenfolge.
Abschnitt 2 – Sitzungen
§4 Beschlussfähigkeit bei Sitzungen
Die Beschlussfähigkeit des Bundesvorstands ist ab einer Anwesenheit von 50% seiner Mitglieder gegeben.
§5 Öffentliche Sitzungen
Öffentliche Sitzungen des Bundesvorstandes finden alle 4 Wochen am Donnerstag statt. Die Sitzungen sind öffentlich.
§6 Außerordentliche Sitzungen
(1) Außerordentliche Sitzungen sind nur in dringenden Fällen geboten. Sie sind
öffentlich und mit einer Einladungsfrist von 24h einzuladen. Der Antrag auf eine außerordentliche Sitzung muss mit 2/3 Mehrheit im Umlauf beschlossen werden.
(2) Eine besondere Form der außerordentlichen Sitzung stellt die Klausurtagung dar. Diese findet grundsätzlich nicht-öffentlich und ohne Protokoll/Aufzeichnung statt.
§7 Arbeitssitzungen
Arbeitssitzungen dienen der gemeinsamen Bearbeitung aktueller Projekte und finden nicht öffentlich statt.
§8 Versammlungsämter
Bei jeder Sitzung wird eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung bestimmt.
§9 Versammlungsleitung
Die Versammlungsleitung ist für die zügige und vollständige Abarbeitung der Tagesordnung und die Einhaltung dieser Geschäftsordnung verantwortlich. Sie übernimmt die Moderation der Sitzung und erteilt das Rederecht gemäß der Rednerliste. Des weiteren entscheidet sie selbstständig über die zu treffenden Maßnahmen bei Störung der Sitzung. Die Maßnahmen sind wie folgt:
Ermahnung
Entzug des Rederechts bei diesem TOP
Entzug des Rederechts während der Sitzung
Ausschluss von der Sitzung
Hierbei ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.
§10 Protokollführung
Die Protokollführung erstellt gemäß dieser Geschäftsordnung ein Ergebnisprotokoll.
§11 Rederecht
(1) Grundsätzlich kann jedem Pirat bei Sitzungen des BuVo ein Rederecht eingeräumt werden. Dieses bezieht sich jedoch ausschließlich auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt und kann durch die Versammlungsleitung eingeschränkt werden, wenn dies durch den Bundesvorstand für notwendig erachtet wird.
(2) Weiteren Gästen kann durch die Versammlungsleitung ein Rederecht eingeräumt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(3) Die Reihenfolge für die Rednerliste ergibt sich grundsätzlich aus den Wortmeldungen und ist von Ämtern etc. unabhängig.
§12 Tätigkeitsberichte
Der Bundesvorstand veröffentlicht an geeigneter Stelle regelmäßig einen Tätigkeitsbericht
Bundesverband
Sonstiges
Abschnitt 3 Protokolle und Transparenz
§13 Protokolle
Über Sitzungen des Bundesvorstands sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Bei Fragen mit erheblicher finanzieller Auswirkung von mehreren Jahren (mehr als 2500€/Jahr) oder über 15000€ ist ein Verlaufsprotokoll zu diesem Tagesordnungspunkt anzufertigen. Die Protokolle werden als PDF nach Beschluss der Richtigkeit auf dem Vorstandsportal und im Redmine veröffentlicht.
§14 Aufzeichnungen
Der Bundesvorstand versucht wann immer möglich Sitzungen aufzuzeichnen. Die entstandenen Aufnahmen werden zeitnah veröffentlicht und über ihre Veröffentlichung wird informiert. Hierbei wird wenn möglich ein Transkript bereitgestellt
§15 Transparenz
(1) Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland ist grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen Mitgliedern und Untergliederungen der Piratenpartei.
(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse und Verträge.
(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
(4) Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.
(5) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf begründeten Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen und Dokumenten enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Abschnitt 4 – Anträge und Beschlüsse des BuVo
§16 Beschlussfassung
Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
§17 Form von Anträgen
(1) Anträge müssen formal folgende Inhalte aufweisen um behandelt zu werden:
Titel (eindeutig)
Antragsteller
Konkrete Darstellung des Antrages
Zuständige Person (für die Ausführung)
(2) Im Falle eines Antrages mit wirtschaftlichen Auswirkungen, müssen entsprechend entweder die genauen Kosten oder ein Budget benannt werden. Das Budget wird vom Zuständigen gemäß Beschluss verwaltet. Außerdem muss zwingend ein Haushaltsposten benannt werden, dem die Kosten zuzurechnen sind. Sollte der Haushaltsposten nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, muss der Schatzmeister entweder einen Nachtragshaushalt beantragen, die Ablehnung des Antrags in der Sitzung beantragen oder die Summe als Vermerk für den kommenden Haushalt vorzusehen.
(3) Anträge sollten mindestens 48h vor der Sitzung per Mail im Redmine (vorstand@piratenpartei.de) eingehen, um in der nächsten Sitzung behandelt zu werden. Erfüllt ein Antrag diese Kriterien nicht bleibt es dem BuVo vorbehalten, diesen zurück zu weisen oder zu behandeln.
§18 Antragsberechtigung
Jeder Mensch ist Antragsberechtigt. Eine Antragsstellung kann nicht anonym erfolgen. Die Veröffentlichung kann auf Wunsch anonymisiert erfolgen.
§19 Anträge zur Behinderung der Arbeit des Vorstands
Anträge die der Behinderung der Arbeit des Bundesvorstands dienen, können auf Antrag eines Mitglieds des Bundesvorstands in einem beschleunigten Verfahren (Umlaufverfahren) abgewiesen werden. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
§20 Abstimmungen
Abstimmungen über Anträge erfolgen nach dem Schema Ja/Nein/Enthaltung. Anträge gelten mit einfacher Mehrheit als gefasst, es sei denn die Satzung oder eine Geschäftsordnung geben ein anderes Quorum an. Mitglieder des Bundesvorstands können ihr Abstimmungsverhalten im Vorfeld im Ticket oder Protokoll vermerken, wenn sie nicht an der Sitzung teilnehmen können.
§21 Beschlüsse
(1) Beschlüsse bedürfen bei Sitzungen einer einfachen Mehrheit um angenommen zu werden. Sollte es zu einem patt kommen, trifft die endgültige Entscheidung das BuVo-Mitglied in dessen Geschäftsbereich der Antrag fällt.
(2) Für Beschlüsse in Sitzungen gilt eine Karenzzeit von 48h. Diese gilt nicht für NÖ-Beschlüsse.
(3) In dieser ist die Durchführung eines Ländervotums möglich. Hierfür müssen 3 Landesvorsitzende oder Stellvertreter/Bevollmächtigter aus unterschiedlichen Landesverbänden ihr Veto in Textform an vorstand@piratenpartei.de richten. Die 48h laufen ab Beginn der Bundesvorstandssitzung. Bei erfolgtem Veto erhalten die Landesverbände eine Aufforderung zur Abstimmung der Landesverbände über den Beschluss des Bundesvorstandes mit einer Frist von 5 Werktagen ab verstreichen der vorangegangenen Frist. Für ein erfolgreiches Ländervotum ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Die Beschlüsse der Landesvorstände sind dem Bundesvorstand inklusive der Abstimmung zu übersenden.
(4) Ein Ländervotum für Umlaufbeschlüsse ist nicht vorgesehen.
§22 Umlaufbeschlüsse
(1) Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, wenn das Ergebnis durch die noch ausstehenden Stimmen nicht mehr geändert werden kann.
(2) Jedes Bundesvorstandsmitglied kann eine Behandlung in einer Sitzung verlangen. In diesem Fall wird der Umlaufbeschluss abgebrochen und in der nächsten Sitzung als Sitzungsbeschluss behandelt.
(3) Nicht abgeschlossene Umlaufbeschlüsse werden auf der nächsten Vorstandssitzung behandelt.
§23 Ausgaben durch Bundesvorstände
(1) Ausgaben des Bundesverbandes können nur nach einem Beschluss des Bundesvorstandes getätigt werden, sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anderweitig geregelt ist.
(2) Ausgaben des laufenden Betriebes oder aus laufenden Verträgen benötigen keinen gesonderten Beschluss.
(3) Ausgaben bis zur einer Höhe von 250€ können vom zuständigen Vorstandsmitglied als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(4) Ausgaben bis zur einer Höhe von 750€ können vom zuständigen Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Schatzmeister als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(5) Ausgaben aus dem Budget Europawahl bis zur einer Höhe von 2500€ können von den zuständigen Vorstandsmitgliedern als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(6) Ausgaben aus dem Budget Politische Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit bis zur einer Höhe von 2500€ können von den zuständigen Vorstandsmitgliedern als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(7) Ausgaben aus dem Budget P-Shop bis zur einer Höhe von 2500€ können von den zuständigen Vorstandsmitgliedern als Einzelbeschluss beschlossen werden.
(8) Ausgaben dürfen nicht künstlich getrennt werden, um die Beschlussgrenzen zu erreichen.
(9) Innerhalb der jeweiligen Beschlussgrenzen dürfen auch Reisekosten aus den jeweiligen Budgets freigegeben werden.
(10) Sofern die Situation sofortiges Handeln erfordert, können Vorstandsmitglieder Ausgaben bis maximal 2500€ alleine freigeben. Die Notwendigkeit des sofortigen Handelns ist ausführlich zu begründen.
§24 Nicht-Öffentlichkeit
Nicht-Öffentlichkeit ist bei der Behandlung von personenbezogenen Daten gemäß DSGVO oder vergleichbar schutzbedürftiger Informationen gegeben.
Abschnitt 5 – Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
§25 Datenbank
Die Mitgliederdaten der Piraten werden in einer zentralen Datenbank gepflegt.
§26 Zugriffsberechtigte
Sie werden vom Bundesvorstand oder entsprechend Beauftragten verwaltet. Der Vorstand kann per Beschluss Mitgliedern oder Angestellten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.
§27 Zugang und Speicherung
Alle Zugriffsberechtigten sind dazu verpflichtet, Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen, wenn keine rechtlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
§28 Weitergabe
(1) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.
(2) Zugriffsberechtigte unterhalb der Landesverbände müssen die Regelungen von §29 ebenfalls erfüllen um Zugriffsberechtigung zu erhalten.
(4) Bei Verstoß gegen die Vorschriften des Abschnitt 5 ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen und ein OM-Verfahren einzuleiten.
§29 Datenschutz
(1) Zugriffsberechtigung zu Mitgliederdaten kann nur gewährt werden, wenn eine ausgefüllte Datenschutzverpflichtung in der BGS hinterlegt ist und eine jährliche Datenschutzschulung absolviert wurde.
(2) Über die Mitgliedsdaten ist Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Für die Bestimmungen des Absatz 1 gilt eine Übergangsfrist bis zum 28.2.2024.
Abschnitt 6 – Rechtliches
§30 Anwendungsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung regelt die interne Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder und ist, soweit sie nicht nach außen wirkt, auch nur durch Mitglieder des Bundesvorstands anwend- und anrufbar.
(2) Die Außenwirkung umfasst insbesondere die Zeichnungsberechtigung und die Mitgliederverwaltung
§31 Ordnungsmaßnahmen
Ein Antrag auf Ordnungsmaßnahme nach §6 Abs. 1 Bundessatzung wird nur behandelt, wenn:
er durch den für das Mitglied zuständigen Landesvorstand mitsamt einer Begründung, warum die Ordnungsmaßnahme nicht selbst verhängt wurde, eingereicht wird,
ein entsprechender Antrag von dem für das Mitglied zuständigen Landesvorstand abgelehnt wurde oder bei diesem nicht möglich war
es sich um ein begründetes Parteiausschlussverfahren handelt, welches vom Bundesvorstand an das Schiedsgericht abgegeben werden muss
§32 Inkraftreten
Diese Geschäftsordnung wurde am 28.03.2024 in dieser Form in Kraft gesetzt.

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