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Beschluss #3476

offen

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Von Veronique Schmitz vor fast 11 Jahren hinzugefügt. Vor fast 11 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Veronique Schmitz
Abgabedatum:
Beschlussart:
Einzelbeschluss
Antragsteller:
Markus Gerstel
Sitzungsdatum:
Abstimmung Markus:
Abstimmung Swanhild:
Abstimmung Katharina:
Abstimmung Christophe:
Abstimmung Andreas:
Umsetzungsverantwortlich:
Markus Gerstel
Abstimmung Sven:
Abstimmung Klaus:
Abstimmung Thorsten:
Abstimmung Caro:
Abstimmung Björn:
Abstimmung Niqui:
Ja
Abstimmung Gefion:
Abstimmung Alexander:
Abstimmung Stefan B:
Abstimmung Stephanie:
Abstimmung Sebastian:
Abstimmung Bernd:

Beschreibung

Hallo Bundesvorstand,
Hallo Veronique,

ich hätte folgenden Antrag für - sofern ein Einzelbeschluss in Frage
kommt an Veronique Schmitz, andernfalls an den Bundesvorstand insgesamt.

Die Namensnennung ist erlaubt.


Die Piratenpartei Deutschland richtet eine Onlinebibliothek ein, in der
digitalisierte Fassungen von relevanter juristischer Fachlektüre für
Parteiorgane, deren Angestellte und Beauftragte einsehbar sind.

Verantwortlich im Vorstand: Veronique Schmitz

Umsetzungsverantwortlich: Markus Gerstel


Begründung:

Das Bundesschiedsgericht besitzt aktuell eine kleine Handbibliothek
ausgewählter Parteirechtslektüre. Es wäre toll und wünschenswert wenn
wir diese nicht nur jeweils einer Person im BSG, sondern allen Personen
im BSG zur Verfügung stellen könnten. Idealerweise auch den
Landesschiedsgerichten und sogar den Vorständen (Bund/Land/Kreis/Ort)
und deren Beauftragten/Angestellten, wie z.B. das Justiziariat.

Die Idee ist nun wie folgt: Besteht Interesse an einem Druckwerk, kauft
sich die Partei das. Anschließend wird das zu einem BuchScanService
geschickt und dort gescannt und prompt geschreddert. Was übrig bleibt
ist ein PDF, welches in einer parteiinternen Infrastruktur zur Einsicht
angeboten wird. Und zwar werden nur so viele zeitgleiche Zugänge
erlaubt, wie wir Bücher geschreddert haben.

Abseits von der Frage "Will man das überhaupt?" (eine repräsentative
Umfrage innerhalb der Filterbubble des Antragstellers ergab eine
einmütige Zustimmung) ergeben sich drei Fragenkomplexe:

  1. Machbarkeit

Die für die Einsichtnahme notwendige Software ließe sich kurzfristig
entwickeln. Da es essentiell nur eine glorifizierte PDF-Lieferseite mit
Zugangsbeschränkungen ist, dürfte die Seite schneller in Betrieb gehen
als ein durchschnittlicher Basisentscheid. Bei Annahme des Antrags wird
eine Inbetriebnahme der Plattform zum 26. Februar 2014 anvisiert.

Zugangsbeschränkungen werden so eingerichtet, dass lediglich offizielle
Parteiorgane (Vorstände, Schiedsgerichte) und deren jeweiligen
Beauftragte und Angestellte Zugriff erhalten. Ausserdem darf jeder
Nutzer als Nutzungsbedingung zur Kenntnis abklicken, dass er sich keine
eigenen Kopien ziehen darf.

Für die notwendige Pflege der Nutzerdatenbank entsteht ein konstanter
Administrationsaufwand, der in etwa der Höhe einer Vorstände-ML entspricht.

  1. Kosten

Der Scan eines Ipsen (588 Seiten, 88€) kostet etwa 11,82€. Der Scan
eines Rixen (684 Seiten, 59€) etwa 13,26€. Ein Lenski (531 Seiten, 69€)
ist sogar für 8,31€ zu haben, jeweils zzgl. Porto. Praktisch liegen
damit die Scankosten weit unterhalb des Preises für eine Ausgabe. Gerade
bei esoterischeren Texten als den bekannten, großen drei Kommentaren ist
die Rentabilitätsschwelle damit schon mit dem ersten Exemplar erreicht.
Ausserdem entfällt das (erwiesenermaßen reale) Risiko dass gekaufte
Bücher im Laufe der Zeit verschwinden.

Die Kosten können ausserdem auch an Untergliederungen weitergegeben
werden. Schon so was simples wie 15€ pro LV und Jahr würde eine stete
Erweiterung des Bestandes zum Vorteil aller erlauben - und z.B. bereits
im ersten Jahr die drei oben genannten Bücher finanzieren. Ein
Finanzierungsmodell hierzu sollte getrennt beschlossen werden. Selbst
ohne Finanzierung durch andere Verbände würden bereits das
Bundesvorstand und -schiedsgericht alleine von dem System profitieren.

Die laufenden (Grenz-)Kosten eines Webservers tendieren gegen Null.

  1. Rechtliches

Die Justiziare des Bundesverbandes wurden im Vorfeld informiert, und
haben in der aktuell laufenden Prüfung noch keine rechtlichen
Hindernisse festgestellt.

Als besonders urheberrechtsbewusste Partei hat die Piratenpartei
Deutschland besonderes Interesse sich an geltendes Recht zu halten. Die
ursprüngliche Vervielfältigung des Buches durch Scannen dient zur
Aufnahme in ein eigenes Archiv der Partei, hierfür wird ein eigenes, im
Eigentum der Partei stehendes, Exemplar als Vorlage verwendet. Damit
eröffnet sich der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 UrhG.

Die Vervielfältigung ist danach prinzipiell nur zulässig, wenn sie durch
den Zweck der Archivierung geboten ist, nur dem internen Gebrauch dient
und ausserdem keine Bestandserweiterung stattfindet. Der Zweck der
Archivierung ist die Bestandssicherung der durch die Partei erworbenen
Druckexemplare vor zu befürchtender Abnutzung und Schwund, sowie die
Konsolidierung der andernfalls dezentral organisierten Sammlung. Die
Nutzung dient lediglich internen Zwecken und wird ausschließlich Organen
der Partei angeboten. Eine Nutzung durch Mitglieder ist damit genauso
wenig möglich wie die durch externe Dritte, bspw. Jugendorganisationen.
Eine Bestandserweiterung wird durch die beschriebene
Zugriffsbeschränkung - zu jedem Zeitpunkt nur maximal ein Nutzer -
ausgeschlossen. Wird ein Werk so sehr benötigt, dass mehr als eine
Person gleichzeitig darauf zugreifen soll, dann muss ein weiteres
Exemplar angeschafft werden.

Zusätzlich ist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 UrhG erforderlich, dass die
Vervielfältigung entweder (Nr. 1) auf Papier stattfindet, (Nr. 2) eine
Nutzung ausschließlich analog erfolgt, oder (Nr. 3) das Archiv im
öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Die ersten beiden
Alternativen führen im vorliegenden Bedarfsfall zu erkennbar sinnlosen
Ergebnissen. Die Piratenpartei Deutschland ist jedoch als Partei im
öffentlichen Interesse tätig (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG; § 1 Abs. 1
PartG), welches die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG
erfüllt. Die Partei verfolgt keinen wirtschaftlichen oder Erwerbszweck.
Einnahmen zum Beispiel aus dem wirschaftlichen Geschäftsbetrieb sind
dabei unschädlich, da dies nicht Kernaufgabe der Partei ist. Der Begriff
des Erwerbszwecks i.S.d. § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG muss ausserdem
sehr speziell verstanden werden: Sogar Redaktionsarchive der Presse
sollen hiervon ausgenommen sein (BT-Drucks. 16/1828, S. 26), welche -
aus unserer Sicht - ein deutlich klareres mittelbares Erwerbsinteresse
verfolgen.

+Nachtrag auf Nachfrage durch niqui zu einem weiterführenden Konzept:+

Guten Abend Niqui.

Grundsätzlich ist das schon das ganze Konzept.
Das Teil soll ja auch nicht übermäßig kompliziert sein.

Was ich mit dem Antrag erreichen will, ist folgendes Henne-Ei-Problem zu
zerschlagen:
Aktuell gibt es keine Plattform, keinen Willen dieses Teil innerhalb der
Partei zu betreiben und keine Nutzer.

Die (initiale) Plattform kann ich in Eigenregie bauen. Will das aber
nicht tun, wenn sich anschließend herausstellt dass es keinen Bedarf
dafür gibt.

Nutzer gibt es erst wenn es die Software gibt.

Alleine für das Bundesschiedsgericht das Teil zu bauen macht keinen
Sinn. Wir könnten innerhalb der Gruppe auch einfach PDF-Dateien
rumschicken, dafür brauchen wir den Aufwand nicht.

Also setze ich am Willen an.

Hier die von dir gewünschten weitergehenden Informationen. Wenn du mehr
Fragen hast - nur her damit.

Wer tut was und wann

Februar 2014: Bundesvorstand sagt mir ob er das will oder nicht.

Wenn nicht, dann ist das Projekt beendet.

26.02.2014: Proof-of-Concept-Webseite geht auf eigener
Webserverinfrastruktur online.

Wenn zum 27.02.2014 nichts passiert ist, dann ist das Projekt beendet.
Es macht keinen Sinn das im Untoten-Zustand als BEO II rumlaufen zu lassen.

andernfalls:

März 2014: Kommunikation mit den LVs/Bundesschatzmeister bezüglich des
finanziellen Aspekts. Bestellung des Testbuchs, oder - je nachdem wie
die Finanzierung verläuft - einer 1. Büchertranche.
Parallel dazu: Weiterentwicklung des Systems, Vergabe von Zugängen.

April-Mai 2014: Einpflegen der ersten Bücher.
Kommunikation mit

  • BundesIT bezüglich Installation auf Parteiservern.
  • Justiziariat bezüglich Nutzungsbedingungen.
  • BDSB bezüglich Datenschutzvorgaben.
  1. HJ 2014: Umzug des Systems auf Parteiserver.

danach: weitere Softwareentwicklung nur noch bei Bedarf
(wenns mal läuft, dann läufts)

Kosten konkret

Anschaffung:

  • Subdomain bib.piratenpartei.de (o.ä.): 0€
  • Notwendige Hardware:
    • bis zum Umzug auf Parteiserver: 0€
    • nach Umzug auf Parteiserver:
      • Softwarekosten: 0€ (Ausschl. Linux & freie Software)
      • Hardwarekosten: unbekannt (Je nach Bedarf möglicherweise eine eigene virtuelle Maschine auf einem mehrfach genutzen Server. Keine dedizierte Hardware, keine besonderen Sicherheitsansprüche.)
      • ggf. Anschaffung eines SSL-Zertifikats: unbekannt €
  • Notwendige Software:
    • Webseite 'Onlinebibliothek': 0€, Selbstentwicklung

Inbetriebnahme:

  • Testbuch/Proof of Concept: 32 € Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein
    • 18 € Scan mit allem Drum&Dran inkl. Expresszuschlag (Obergrenze)
    • 5 € Porto zum Einschicken (Obergrenze) = 55 €

Erstes Jahr:

  • Anschaffung mindestens der drei großen Kommentare: 88 € Ipsen
    • 59 € Rixen
    • 69 € Lenski
    • 40 € Scankosten (11,82+13,26+8,31 zzgl MwSt)
    • 10 € Porto = 266 € (Verwendung des bereits vorliegenden BSG-Exemplars des Rixen möglich)

Dem gegenüber stehen als jährliche Einnahmen:

16x 15 € Beteiligung Landesverbände
= 240 €

Laufende Kosten Folgejahre:

  • Anschaffung von weiterer Fachlektüre nach Möglichkeit und Bedarf
    • Typischerweise 50-90 € pro Buch + Scankosten + Porto
  • Betrieb der Software auf Parteiservern
  • ggf. Erneuerung SSL-Zertifikate

Verwaltung der Zugänge

Serveradministration und -zugänge: Bundes-IT
Änderungen an der Software und Einspielen von Updates, etc. wird nach
dem Umzug auf Parteiserver ausschließlich durch die Bundes-IT durchgeführt.

Verwaltung des Bibliothekssystems: Beauftragter des Bundesvorstands

  • Richtet neue Benutzer ein
  • Schafft neue Bücher an, läd neue Bücher hoch
  • Support
  • Berichtet auf BuVo-Sitzungen und/oder der Vorstände-ML um Sichtbarkeit zu schaffen und Nutzung anzuregen.
  • benötigt Datenschutzverpflichtung

Nutzer: Mitglieder von Parteiorganen, Angestellte und Beauftragte

  • Accountregistrierung über eine eigene Webseite, nicht per Mail. Nutzer müssen eine @piratenparteiverband-Adresse haben und Organmitgliedschaft/Angestelltenverhältnis/Beauftragung nachweisen (z.B. per Link ins Wiki/Vorstandsportal/o.ä.)
  • Nach Registrierung gelten Zugänge für 1 Jahr, danach neue Bestätigung (selbe Kriterien) erforderlich.
  • Wenn Bestätigung ausbleibt wird der Account rückstandsfrei gelöscht

Zugehörige Tickets

Beziehung mit Vorstand 2012-2014 - Beschluss #4053: Anschaffung und Scan Buch 'Der eingetragene Verein' / Sauter, Schweyer, Waldner - OnlinebibliothekAngenommenVeronique Schmitz19 März 2014Aktionen
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