Beschluss #45828
geschlossenGeschäftsordnung des 13. Bundesvorstandes
Beschreibung
Der Bundesvorstand möge folgende Geschäftsordnung beschließen:
Geschäftsordnung des Bundesvorstandes
Dies ist die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Geschäfte. Sie wurde am 29.11.2018 beschlossen und ersetzt die bisher gültige Geschäftsordnung.
Art. 1 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den folgenden Piraten:
- Vorsitzender: Sebastian Alscher
- Schatzmeister: Bernd Janotta
- politischer Geschäftsführer: Daniel Mönch
- Generalsekretärin: Petra Stoll
- stellvertretender Vorsitzender: Dennis Deutschkämer
- stellvertretender Generalsekretär: Borys Sobieski
- stellvertretende Schatzmeister: Detlef Netter
- stellvertretender politischer Geschäftsführer: Sascha Ruschel
Art. 2 Tagungen des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand tagt in:
- öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen
- nicht öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen
- Klausuren
1) Zu öffentlichen Sitzungen lädt der Bundesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mit einer Frist von 4 Tagen per E-Mail oder Protokollnotiz einer Vorstandssitzung ein. Termine für öffentliche Vorstandssitzungen gibt der Bundesvorstand oder einer seiner Beauftragten mit einer Frist von 4 Tagen auf dem Vorstandsportal bekannt.
2) Die Einladungsfrist von physischen Vorstandssitzungen gemäß §9a (4) der Bundessatzung bleibt davon unberührt.
3) In öffentlichen Sitzungen sind alle Mitglieder der Piratenpartei sowie weitere Interessierte stets als Gäste zugelassen. Nach Möglichkeit wird Gästen auf Wunsch das Rederecht erteilt. Über die Erteilung des Rederechts für Gäste entscheiden im Zweifel die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
3a) Der öffentliche Teil der Bundesvorstandssitzungen wird aufgezeichnet und veröffentlicht.
4) Die Vorstandssitzungen sind in der Regel öffentlich abzuhalten. Im Anschluss an den öffentlichen Teil einer Vorstandssitzung kann ein nicht-öffentlicher Teil der Sitzung abgehalten werden. Dieser dient dazu Personalangelegenheiten, Ordnungsmaßnahmen, Tätigkeiten mit personenbezogenen Daten oder Ähnliches zu besprechen, welche unter Wahrung von schützenswerten, personenbezogenen Daten unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden müssen.
Art. 3 Nachvollziehbarkeit der Vorstandsarbeit
1) Alle öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll enthält mindestens:
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- detaillierte Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und ggf. Wahlprotokolle.
Das Protokoll gibt zudem im Regelfall den Verlauf der Debatten wieder.
2) Protokolle aus nicht öffentlichen Sitzungsteilen sind nicht öffentlich. Sie werden nach Ablauf eines Jahres veröffentlicht, sofern nicht vorher ein anderslautender Beschluss getroffen wird oder sie personenbezogene Daten (insbesondere Personalangelegenheiten und Ordnungsmaßnahmen) betreffen.
3) Die öffentlichen Sitzungen werden aufgezeichnet und nach Möglichkeit in Echtzeit über Internet verfügbar gemacht. Die Aufzeichnungen werden zusätzlich zeitnah dauerhaft online verfügbar gemacht.
4) Der begründete Beschluss der Nichtöffentlichkeit sowie die Tagesordnung der nicht öffentlichen Sitzungsteile werden im Vorfeld der nicht-öffentlichen Sitzung im öffentlichen Sitzungsteil bekanntgegeben sowie im öffentlichen Protokoll vermerkt.
5) Beschlüsse aus nicht öffentlichen Sitzungsteilen werden umgehend - ggf. anonymisiert - nach Beschluss veröffentlicht, sofern der Inhalt des Beschlusses nicht nach §4 Absatz 2 der Bundessatzung zur Verschlusssache erklärt wird.
6) Klausuren finden im Regelfall ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit statt und werden nicht aufgezeichnet. Die ausgetauschten Mitteilungen und Informationen aus Klausuren unterliegen der Vertraulichkeit, sofern nicht per Konsensbeschluss etwas anderes vereinbart wird.
7) Verschlusssachen werden separat protokolliert und den Mitgliedern des Bundesvorstands zugestellt.
8) Teil dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit, die im Anhang beschrieben sind.
Art. 4 Anträge
1) Anträge an den Bundesvorstand können per E-Mail an vorstand@piratenpartei.de gestellt werden. Sie werden im Ticketsystem Redmine unverzüglich öffentlich (ggf. anonymisiert) dokumentiert.
Vor Juli 2015 an den Bundesvorstand gestellte Anträge sind nach wie vor unter https://verwaltung.piratenpartei.de/projects/vorstand/issues zu finden.
2) Alle Menschen sind dem Vorstand gegenüber antragsberechtigt.
3) Anträge sollen:
- den Namen eines Ansprechpartners enthalten.
- mindestens sechs Tage vor einer Vorstandssitzung vorliegen und
- mit dem laut dieser GO zuständigen Vorstandsmitglied im Vorfeld besprochen werden.
4) Anträge müssen:
- einen Umsetzungsverantwortlichen benennen, der dieser Aufgabe zugestimmt hat. Umsetzungsverantwortliche können auch vom Bundesvorstand benannt werden.
- einen maximalen Kostenrahmen angeben.
5) Anträge, die einzelne Punkte in Absatz 3 nicht erfüllen, können aus formalen Gründen abgelehnt werden. Anträge, die einen der Punkte im Absatz 4 auch zum Ende der Debatte nicht erfüllen, gelten zum Ende der Debatte automatisch als abgelehnt.
6) Ein Antrag auf Ordnungsmaßnahme nach §6 Abs. 1 Bundessatzung wird nur behandelt, wenn
- er durch ein Bundesvorstandsmitglied eingebracht wird,
- er durch den für das Mitglied zuständigen Landesvorstand mitsamt einer Begründung, warum die Ordnungsmaßnahme nicht selbst verhängt wurde, eingereicht wird, oder
- ein entsprechender Antrag von dem für das Mitglied zuständigen Landesvorstand abgelehnt wurde.
Art. 5 Beschlüsse
1) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor eindeutig und nachvollziehbar bekundet hat.
2) Jedes Mitglied des Bundesvorstands kann zu jedem Zeitpunkt ein Meinungsbild zu einer Frage beantragen. Das Meinungsbild stellt keinen Beschluss dar.
3) Abstimmungen finden am Ende der öffentlichen Debatte statt. Dies gilt auch für Umlaufbeschlüsse, die im Vorstands-Redmine debattiert, abgestimmt und veröffentlicht werden.
4) Stehen mehrere Anträge konkurrierend zur Abstimmung, so wird per Wahl durch Zustimmung zuerst der Antrag ermittelt, der die höchste Zustimmung erwarten lässt. Über diesen Antrag wird dann noch einmal gesondert abgestimmt.
5) Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine absolute Mehrheit.
6) Auf Antrag eines Mitglieds des Bundesvorstands kann ein Antrag auf die nachfolgende Sitzung oder in den Umlauf vertagt werden. Der Antrag auf Vertagung kann zu jedem Zeitpunkt während der Debatte gestellt werden. Über den Antrag auf Vertagung wird - im Zweifel nach einer begründeten Gegenrede - sofort abgestimmt.
7) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Ein Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn
- innerhalb von 72 Stunden seit Benachrichtigung auf der Vorstandsliste mindestens drei Vorstandsmitglieder zugestimmt haben und die Mehrheit der Stimmen dem Antrag zustimmen, sofern kein Vorstandsmitglied Redebedarf angemeldet hat, oder die Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis durch ihre Stimme nicht mehr ändern können.
Noch nicht entschiedene Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung behandelt. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden von einem hierzu ernannten Vorstandsmitglied oder Beauftragtem dokumentiert und dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung beigefügt.
8) Ausgaben bis zur Summe 500 € pro Quartal können durch ein Vorstandsmitglied allein beschlossen werden.
9) Die folgenden Beschlüsse müssen in einer Vorstandssitzung getroffen werden:
- Ausgaben oder Budgets, die 5.000 € überschreiten
- Einberufung eines Bundesparteitags
10) Die Bundesschatzmeister haben gemäß ihrer Amtseigenschaft ein generelles Veto-Recht in Finanzangelegenheiten.
Art. 6 Wirksamkeit von Beschlüssen
(1) Befürwortende Beschlüsse des Gesamtvorstands werden 18 Stunden nach Veröffentlichung des Beschlusses wirksam („Karenzzeit"). Der Beschluss gilt als veröffentlicht, wenn er in öffentlicher Sitzung beschlossen wurde, mit Schließung der Sitzung, oder wenn er auf dem Webportal des Bundesvorstands veröffentlicht wurde, mit der Veröffentlichung.
Ablehnende Beschlüsse wirken unmittelbar.
(2a) Der Beschluss wird abweichend von Absatz 1 nicht mit Ablauf der Karenzzeit wirksam, wenn innerhalb der Karenzzeit drei oder mehr Landesvorsitzende ein Landesvotum nach Absatz 3 beantragen.
(2b) Der Beschluss wird abweichend von Absatz 1 ohne Ablauf der Karenzzeit sofort wirksam, wenn die Entscheidung nicht veröffentlicht wird, da eine Ordnungsmaßnahme Gegenstand des Beschlusses ist oder Persönlichkeitsrechte Betroffener einer Veröffentlichung entgegenstehen.
(2c) Erfordern objektive Gesichtspunkte eine unverzügliche Umsetzung des Beschlusses, kann der Bundesvorstand abweichend von Absatz 1 die sofortige Wirksamkeit beschließen. In diesem Fall muss der Beschluss einstimmig erfolgen und ist, soweit möglich und sinnvoll, auf den Umfang, der einer unverzüglichen Entscheidung bedarf, zu beschränken.
(3) Wird entsprechend Absatz 2a ein Landesvotum beantragt, verlängert sich die Karenzzeit um 24 Stunden. Erheben innerhalb der gesamten Karenzzeit 9 oder mehr Landesvorstände Einwendungen, ist der Beschluss aufgehoben.
Art. 7 Verwaltung der Mitgliederdaten, Zugriff und Sicherung
1) Die Mitgliederdaten der Piraten werden in einer zentralen Datenbank gepflegt. Sie werden vom Bundesvorstand oder entsprechend Beauftragten verwaltet.
2) Der Vorstand kann per Beschluss Piraten oder Angestellten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung sowie einer Versicherung an Eides statt gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.
3) Jeder Zugriffsberechtigte ist dazu verpflichtet, seine Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen, wenn keine rechtlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
4) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.
Art. 8 Aufgabenverteilung
Vorsitzender: Sebastian Alscher
- Pflege der Beziehungen zu den Landesverbänden (1)
- Pflege der Beziehungen zu Europaabgeordneten (1)
- Aufsicht über die Bundesgeschäftsstelle (1)
- Programmentwicklung (2)
- Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und piratennahen Gruppen (2)
- Innerparteiliche Bildung Bildung und Partizipation (2)
- Ansprechpartner parteiinterne/parteinahe Medien (2)
- Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen (2)
Stellvertretender Vorsitzender: Dennis Deutschkämer
- Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen (1)
- Pflege der Beziehungen zu Europaabgeordneten (1)
- Antragskommission/Antragsprozess BPT (1)
- Pflege der Beziehungen zu den Landesverbänden (2)
- Datenschutz (2)
- Rechtsangelegenheiten (2)
- Koordination & Gesamtverantwortung PiratenIT (2)
- Aufsicht über die Bundesgeschäftsstelle (2)
Politischer Geschäftsführer: Daniel Mönch
- Verantwortung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (1)
- Programmentwicklung (1)
- Koordination der Politischen Geschäftsführer Bund/Land (1)
- Events & Veranstaltungen
- Internationale Koordination (1)
- Wahlkampf (2)
- Pflege der Beziehungen zu Europaabgeordneten (2)
- Antragskommission/Antragsprozess BPT (2)
- Ausputzer (2)
Stellvertretender politischer Geschäftsführer: Sascha Ruschel
- Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und piratennahen Gruppen (1)
- Innerparteiliche Bildung Bildung und Partizipation (1)
- Ansprechpartner parteiinterne/parteinahe Medien (1)
- Verantwortung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (2)
- Koordination der Politischen Geschäftsführer Bund/Land (2)
- Wahlkampf (3)
Schatzmeister: Bernd Janotta
- Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, Zuschüsse (1)
- Laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger (1)
- Vertretung nach außen gegenüber Kredit-/Finanzinstituten (1)
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zentraleinkauf (1)
- Rechenschaftsbericht / Wirtschaftsprüfung (1)
- Ansprechpartner LV-Schatzmeister (1)
- Asprechpartener SM-Club (1)
- Personalwesen (2)
- Ausputzer (1)
Stellvertretender Schatzmeister: Detlef Netter
- Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, Zuschüsse (1)
- Laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger (1)
- Rechenschaftsbericht / Wirtschaftsprüfung (1)
- Ansprechpartner LV-Schatzmeister (1)
- Asprechpartener SM-Club (1)
- Vertretung nach außen gegenüber Kredit-/Finanzinstituten (2)
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zentraleinkauf (2)
Generalsekretärin: Petra Stoll
- Wahlkampf (1)
- Internationale Koordination (2)
- Mitgliederverwaltung und betreuung (1)
- Ansprechpartner LV-GenSek (1)
- PShop (1)
Stellvertretender Generalsekretär: Borys Sobieski
- Datenschutz (1)
- Rechtsangelegenheiten (1)
- Koordination & Gesamtverantwortung PiratenIT (1)
- Personalwesen (1)
- Mitgliederverwaltung und betreuung (2)
- Ansprechpartner LV-GenSek (2)
- PShop (2)
Art. 9 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten
Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten erfolgt durch den Schatzmeister Bern Janotta und den stellvertretenden Schatzmeister Detlef Netter. Beide sind diesbezüglich jeweils einzelvertretungsberechtigt und können Untervollmachten erteilen.
Art. 10 Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
1) Jedes Mitglied des Vorstands fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit einen Tätigkeitsbericht an. Dieser hat in Textform zu erfolgen.
Art. 11 Inkrafttreten und sonstige Regelungen
1) Diese Geschäftsordnung wurde am 29.11.2018 in dieser Form in Kraft gesetzt.
Anhang: Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich
des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland und von ihm beauftragte Personen sind grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.
(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.
(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.
(4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(5) Falls der Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.
(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.