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Beschluss #6564

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Vertretungsvollmacht für Joachim Bokor - Markenrecht

Von Carsten Sawosch vor fast 10 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 9 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen und Erledigt
Priorität:
Hoch
Zugewiesen an:
Bundesvorstand
Abgabedatum:
Beschlussart:
Umlaufbeschluss
Antragsteller:
Carsten
Sitzungsdatum:
Umsetzungsverantwortlich:
Carsten
Abstimmung Stefan K:
Ja
Abstimmung Stefan B:
Ja
Abstimmung Stephanie:
Ja
Abstimmung Kristos:
Abstimmung Mark:
Abstimmung Bernd S:
Ja
Abstimmung Michael:
Ja
Abstimmung Carsten:
Ja
Abstimmung Lothar:

Beschreibung

In der Sache - einstweilige Verfügung in Sachen Marke [war: Abmahnung LSA] -
https://verwaltung.piratenpartei.de/issues/4868

wird eine Vertretungsvollmacht für Jochen benötigt. Damit ich diese ausstellen kann, brauche ich bitte einen entsprechenden Vorstandsbeschluss.

  1. zur Einholung von Informationen (beispielsweise durch Akteneinsicht);
  2. zur Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Rücknahme von Widerklagen;
  3. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren;
  4. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art;
  5. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) in Zusammenhang mit der oben unter „wegen...“ genannten Angelegenheit.
  6. zum Empfang und zur Freigabe von Geld, Wertsachen und Urkunden und Sicherheiten, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beiträge erteilt. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs- sowie Zwangsvollstreckungsverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellung zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen sowie Akteneinsicht zu nehmen.

Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis wird für beide Parteien gemäß § 38 Abs. 1 ZPO (soweit der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist) Erfurt vereinbart.

Hinweis nach §§ 49 b Abs. 5 BRAO: Die Gebühren richten sich entsprechend dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Gegenstandswert.

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