Beschluss #8941
geschlossenÄnderung der Beauftragten-GO
Beschreibung
§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten wird im ersten Absatz wie folgt neu gefasst:
Fassung neu:
Themenbeauftragte werden eingerichtet, sofern die auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften dies wünschen und die politischen Geschäftsführer dies befürworten.
Fassung alt:
Themenbeauftragte werden eingerichtet, sofern die auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften dies wünschen.
Begründung: Nicht jedes Thema bedarf eines eigenen Themenbeauftragten.
Normalerweise regelt sich das dadurch, dass Konsens der auf dem Thema arbeitenden AGs hergestellt werden muss. Nun besteht allerdings die Schwierigkeit, dass bei sehr exotischen Themen meist nur eine AG sich für das Thema zuständig fühlt. Wenn nun - willkürliches, frei erfundenes Beispiel - die AG Sportdynamitfischen meint, es bräuchte einen entsprechenden Themenbauftagten, dann soll nicht dadurch ein Automatismus in Gang gesetzt werden, dass keine andere AG sich für dieses Thema zuständig fühlt.
Von Carsten Sawosch vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Abstimmung Carsten wurde auf Ja gesetzt
Von Carsten Sawosch vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Status wurde von Offen zu Zurückgezogen geändert