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Beschluss #9140

geschlossen

Veröffentlichung von durch den BuVo verhängten OM

Von Carsten Sawosch vor mehr als 9 Jahren hinzugefügt. Vor etwa 9 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen und Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Bundesvorstand
Abgabedatum:
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragsteller:
Christian Reidel
Sitzungsdatum:
15 Januar 2015
Umsetzungsverantwortlich:
Vorstand
Abstimmung Stefan K:
Ja
Abstimmung Stefan B:
Ja
Abstimmung Stephanie:
Ja
Abstimmung Kristos:
Ja
Abstimmung Mark:
Ja
Abstimmung Bernd S:
Abwesend
Abstimmung Michael:
Ja
Abstimmung Carsten:
Ja
Abstimmung Lothar:
Ja

Beschreibung

Der Bundesvorstand möge beschließen:

Vom Bundesvorstand rechtskräftig verhängte Ordnungsmaßnahmen werden künftig unter Abwägung der schutzwürdigen Rechte des Betroffenen mit dem Interesse der (Partei-)Öffentlichkeit nach den unter Ziff 3. der Begründung genannten Grundsätzen, ggf. auch unter Angabe des Namens des Betroffenen veröffentlicht.

Begründung:

  1. Derzeitige Situation

    Im Moment werden Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich nicht öffentlich kommuniziert. Verwarnungen und Verweise werden überhaupt nicht nach außen kommuniziert. Bei Ämtersperren muss lediglich im Falle eines Parteitags die entsprechende Gliederung informiert werden. Bei einer Amtsenthebung ergibt sich dagegen die Kommunikation nach außen konkludent dadurch, dass das Vorstandsmitglied ohne Angabe von Gründen verschwindet. Parteiausschlussverfahren werden durch die Schiedsgerichte durchgeführt, die schon kraft SGO zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

  2. Rechtliche Situation

    Als Piraten behandeln wir personenbezogene Daten ohnehin verantwortungsbewusst. Nur die Schiedsgerichte und Verfahrensbeteiligte sind kraft Satzung zum Stillschweigen über anhängige oder abgeschlossene Verfahren verpflichtet, soweit die Informationen aus einem Schiedsgerichtsverfahren erlangt wurden. Für alle anderen Konstellationen ergibt sich im Umkehrschluss aus §4 Abs. 2 Bundessatzung, dass Ordnungsmaßnahmen - ebenso wie alle anderen Beschlüsse des Bundesvorstands - grundsätzlich öffentlich sind, es sei denn, sie werden per Beschluss zur Verschlusssache erklärt. Bisher wurde dies selten explizit beschlossen, jedoch gewohnheitsrechtlich aus unserer Programmatik abgeleitet, dass personenbezogene Beschlüsse nicht veröffentlicht werden.

  3. Berechtigte Interessen

    Das Problem, das sich dabei ergibt, ist die Außenwirkung eines nicht handelnden Bundesvorstands in Fällen, in denen die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme von einer breiten Öffentlichkeit inner- und/oder außerhalb der Partei gewünscht bzw. beobachtet wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich eine Ordnungsmaßnahme verhängt wird, sondern dass es für Dritte nicht nachvollziehbar ist, ob und wie der Bundesvorstand mit einem parteiinternen Problem umgeht. Hier sind jedoch innerparteiliche Transparenz, das Recht auf Information und die innere Einheit der Piratenpartei berechtigte Interessen der Allgemeinheit, die das Recht des Einzelnen auf Datenschutz in diesen speziellen Fällen überwiegen können. Gerade bei öffentlichen Äußerungen oder anderen Handlungen, die eine hohe Reichweite haben, kann das Informationsinteresse die Schutzwürdigkeit überwiegen. Auch bei Mitgliedern (z.B. Amts- oder Mandatsträger), die aktiv für die Partei in die Öffentlichkeit gegangen sind, wird oft die Schutzwürdigkeit zurückstehen. Zur Verhinderung weiteren Schadens für die Partei kann ebenfalls eine Veröffentlichung von Ordnungsmaßnahmen geeignet und erforderlich sein. Ordentliche Gerichtsverhandlungen sind aus eben diesem Grund auch öffentlich. Ebenso kommunizieren Staatsanwaltschaften nach diesen Grundsätzen Ermittlungsverfahren unter Nennung von Klarnamen oder Namenskürzeln. Sofern es um die Nennung von Namen geht können die Grundsätze des Presserechts bzgl. Schutz von Persönlichkeitsrechten herangezogen werden, dies bezogen auf die Parteiöffentlichkeit.

  4. Schlussfolgerung

    Der Bundesvorstand möge daher künftige und bereits verhängte Ordnungsmaßnahmen, bei denen ein die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegendes öffentliches oder parteiöffentliches Interesse besteht, veröffentlichen. >In der Begründung genannte weitere Beteiligte werden nur nach o.g. Grundsätzen genannt. Gleiches gilt entsprechend für Entscheidungen gegen eine Verhängung von Ordnungsmaßnahmen.

Aktionen #1

Von Stephanie Schmiedke vor mehr als 9 Jahren aktualisiert

  • Abstimmung Stephanie wurde auf Ja gesetzt
Aktionen #2

Von Stefan Bartels vor mehr als 9 Jahren aktualisiert

  • Abstimmung Stefan B wurde auf Ja gesetzt
Aktionen #3

Von Stephanie Schmiedke vor etwa 9 Jahren aktualisiert

Aktionen #4

Von Carsten Sawosch vor etwa 9 Jahren aktualisiert

  • Abstimmung Carsten wurde auf Ja gesetzt
Aktionen #5

Von Carsten Sawosch vor etwa 9 Jahren aktualisiert

  • Status wurde von Offen zu Angenommen geändert
  • Abstimmung Stefan K wurde auf Ja gesetzt
  • Abstimmung Kristos wurde auf Ja gesetzt
  • Abstimmung Lothar wurde auf Ja gesetzt
  • Abstimmung Mark wurde auf Ja gesetzt
  • Abstimmung Bernd S wurde auf Abwesend gesetzt
  • Abstimmung Michael wurde auf Ja gesetzt
Aktionen #6

Von Carsten Sawosch vor etwa 9 Jahren aktualisiert

  • Status wurde von Angenommen zu Angenommen und Erledigt geändert
Aktionen

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