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Beschluss #9140

Von Stephanie Schmiedke vor etwa 9 Jahren aktualisiert

Der Bundesvorstand möge beschließen: 

 Vom Bundesvorstand rechtskräftig verhängte Ordnungsmaßnahmen werden künftig unter Abwägung der schutzwürdigen Rechte des Betroffenen mit dem Interesse der (Partei-)Öffentlichkeit nach den unter Ziff 3. der Begründung genannten Grundsätzen, ggf. auch unter Angabe des Namens des Betroffenen veröffentlicht. 

 Begründung: 

 1. Derzeitige Situation 
 > Im Moment werden Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich nicht öffentlich kommuniziert. Verwarnungen und Verweise werden überhaupt nicht nach außen kommuniziert. Bei Ämtersperren muss lediglich im Falle eines Parteitags die entsprechende Gliederung informiert werden. Bei einer Amtsenthebung ergibt sich dagegen die Kommunikation nach außen konkludent dadurch, dass das Vorstandsmitglied ohne Angabe von Gründen verschwindet. Parteiausschlussverfahren werden durch die Schiedsgerichte durchgeführt, die schon kraft SGO zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 

 2. Rechtliche Situation 
 > Als Piraten behandeln wir personenbezogene Daten ohnehin verantwortungsbewusst. Nur die Schiedsgerichte und Verfahrensbeteiligte sind kraft Satzung zum Stillschweigen über anhängige oder abgeschlossene Verfahren verpflichtet, soweit die Informationen aus einem Schiedsgerichtsverfahren erlangt wurden. Für alle anderen Konstellationen ergibt sich im Umkehrschluss aus §4 Abs. 2 Bundessatzung, dass Ordnungsmaßnahmen - ebenso wie alle anderen Beschlüsse des Bundesvorstands - grundsätzlich öffentlich sind, es sei denn, sie werden per Beschluss zur Verschlusssache erklärt. Bisher wurde dies selten explizit beschlossen, jedoch gewohnheitsrechtlich aus unserer Programmatik abgeleitet, dass personenbezogene Beschlüsse nicht veröffentlicht werden. 

 3. Berechtigte Interessen 
 > Das Problem, das sich dabei ergibt, ist die    Außenwirkung eines nicht handelnden Bundesvorstands in Fällen, in denen die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme von einer breiten Öffentlichkeit inner-    und/oder außerhalb der Partei gewünscht bzw. beobachtet wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob tatsächlich eine Ordnungsmaßnahme verhängt wird, sondern dass es für Dritte nicht nachvollziehbar ist, ob und wie der Bundesvorstand mit einem parteiinternen Problem umgeht. Hier sind jedoch innerparteiliche Transparenz, das Recht auf Information und die innere Einheit der Piratenpartei berechtigte Interessen der Allgemeinheit, die das Recht des Einzelnen auf Datenschutz in diesen speziellen Fällen überwiegen können. Gerade bei öffentlichen Äußerungen oder anderen Handlungen, die eine hohe Reichweite haben, kann das Informationsinteresse die Schutzwürdigkeit überwiegen. Auch bei Mitgliedern (z.B. Amts- oder Mandatsträger), die aktiv für die Partei in die Öffentlichkeit gegangen sind, wird oft die Schutzwürdigkeit zurückstehen. Zur Verhinderung weiteren Schadens für die Partei kann ebenfalls eine Veröffentlichung von Ordnungsmaßnahmen geeignet und erforderlich sein. Ordentliche Gerichtsverhandlungen sind aus eben diesem Grund auch öffentlich. Ebenso kommunizieren Staatsanwaltschaften nach diesen Grundsätzen Ermittlungsverfahren unter Nennung von Klarnamen oder Namenskürzeln. Sofern es um die Nennung von Namen geht können die Grundsätze des Presserechts bzgl. Schutz von Persönlichkeitsrechten herangezogen werden, dies bezogen auf die Parteiöffentlichkeit. 

 4. Schlussfolgerung 
 > Der Bundesvorstand möge daher künftige und bereits verhängte Ordnungsmaßnahmen, bei denen ein die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegendes öffentliches oder parteiöffentliches Interesse besteht, veröffentlichen. >In der Begründung genannte weitere Beteiligte werden nur nach o.g. Grundsätzen genannt. Gleiches gilt entsprechend für Entscheidungen gegen eine Verhängung von Ordnungsmaßnahmen.

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