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Beschluss #44305

Von Tobias Stenzel vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Der Bundesvorstand möge folgende Geschäftsordnung beschließen: 

 # Geschäftsordnung des Bundesvorstandes 

 Dies ist die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes der Piratenpartei 
 Deutschland und regelt dessen Geschäfte. Sie wurde am **Beschlussdatum einfügen** beschlossen und ersetzt die bisher gültige 
 Geschäftsordnung. 

 ## Art. 1 Der Vorstand 

 Der Vorstand besteht aus den folgenden Piraten: 

 -     Vorsitzender: Carsten Sawosch 
 -     Schatzmeister: Lothar Krauß 
 -     politische Geschäftsführerin: Ute Elisabeth Gabelmann 
 -     Generalsekretär: Thomas Knoblich 
 -     stellvertretender Vorsitzender: Sebastian Alscher (zurückgetreten) 
 -     stellvertretender Generalsekretär: Tobias Stenzel 
 -     stellvertretende Schatzmeisterin: Dorothea Beinlich 
 -     stellvertretende politische Geschäftsführerin: Astrid Semm 
 -     Zweite stellvertretende Generalsekretärin: Petra Stoll 

 ## Art. 2 Tagungen des Bundesvorstands 

 Der Bundesvorstand tagt in: 

 -     öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen 
 -     nicht öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen 
 -     Klausuren 

 1) Zu öffentlichen Sitzungen lädt der Bundesvorsitzende oder einer 
 seiner Stellvertreter mit einer Frist von 4 Tagen per E-Mail oder 
 Protokollnotiz einer Vorstandssitzung ein. Termine für öffentliche 
 Vorstandssitzungen gibt der Bundesvorstand oder einer seiner 
 Beauftragten mit einer Frist von 4 Tagen auf dem Vorstandsportal 
 bekannt. 

 2) Die Einladungsfrist von physischen Vorstandssitzungen gemäß §9a (4) 
 der Bundessatzung bleibt davon unberührt. 

 3) In öffentlichen Sitzungen sind alle Mitglieder der Piratenpartei 
 sowie weitere Interessierte stets als Gäste zugelassen. 
 Nach Möglichkeit wird Gästen auf Wunsch das Rederecht erteilt. Über die 
 Erteilung des Rederechts für Gäste entscheiden im Zweifel die 
 Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Bearbeitung: 

 3a) Der öffentliche Teil der Bundesvorstandssitzungen wird aufgezeichnet 
 und veröffentlicht. 

 4) Der Bundesvorstand tagt grundsätzlich immer öffentlich. Über die 
 Durchführung nicht öffentlicher Sitzungen bzw. nicht öffentlicher 
 Sitzungsteile sowie von Klausuren wird im Rahmen einer öffentlichen 
 Sitzung mit einfacher Mehrheit entschieden. Mögliche Gründe für den 
 Auschluss der Öffentlichkeit sind beispielsweise die Behandlung 
 personenbezogener Daten oder persönliche Mitteilungen. 

 ## Art. 3 Nachvollziehbarkeit der Vorstandsarbeit 

 1) Alle öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen werden 
 protokolliert. Das Protokoll enthält mindestens: 

 -     gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, 
 -     detaillierte Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht 
     GO-Anträge) und ggf. Wahlprotokolle. 

 Das Protokoll gibt zudem im Regelfall den Verlauf der Debatten wieder. 

 2)  Protokolle aus nicht öffentlichen Sitzungsteilen sind nicht 
 öffentlich. Sie werden nach Ablauf eines Jahres veröffentlicht, sofern 
 nicht vorher ein anderslautender Beschluss getroffen wird oder sie 
 personenbezogene Daten (insbesondere Personalangelegenheiten und 
 Ordnungsmaßnahmen) betreffen. 

 3)  Die öffentlichen Sitzungen werden aufgezeichnet und nach Möglichkeit 
 in Echtzeit über Internet verfügbar gemacht. Die Aufzeichnungen werden 
 zusätzlich zeitnah dauerhaft online verfügbar gemacht. 

 4)  Der begründete Beschluss der Nichtöffentlichkeit sowie die 
 Tagesordnung der nicht öffentlichen Sitzungsteile werden im Vorfeld der 
 nicht  öffentlichen Sitzung im öffentlichen Sitzungsteil bekanntgegeben 
 sowie  im öffentlichen Protokoll vermerkt. 

 5)  Beschlüsse aus nicht öffentlichen Sitzungsteilen werden umgehend - 
 ggf.  anonymisiert - nach Beschluss veröffentlicht, sofern der Inhalt 
 des  Beschlusses nicht nach §4 Absatz 2 der Bundessatzung zur 
 Verschlusssache  erklärt wird. 

 6)  Klausuren finden im Regelfall ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit 
 statt  und werden nicht aufgezeichnet. Die ausgetauschten Mitteilungen 
 und Informationen aus Klausuren unterliegen der Vertraulichkeit, sofern 
 nicht per Konsensbeschluss etwas anderes vereinbart wird. 

 7) Über die Öffentlichkeit der schriftlichen internen Kommunikation wird 
 zu gegebener Zeit eine Regelung getroffen. 

 8) Über die Öffentlichkeit der nicht schriftlichen internen 
 Kommunikation wird zu gegebener Zeit eine Regelung getroffen. 

 9) Verschlusssachen werden separat protokolliert und den Mitgliedern des 
 Bundesvorstands zugestellt. 

 10) Teil dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen zur 
 parteiinternen Informationsfreiheit, die im Anhang beschrieben sind. 

 ## Art. 4 Anträge 

 1) Anträge an den Bundesvorstand können per E-Mail an 
 vorstand 
 @piratenpartei.de gestellt werden. Sie werden im Ticketsystem 
 Redmine unverzüglich öffentlich (ggf. anonymisiert) dokumentiert. 

 Vor Juli 2015 an den Bundesvorstand gestellte Anträge sind nach wie vor 
 unter <https://verwaltung.piratenpartei.de/projects/vorstand/issues> zu 
 finden. 

 2) Alle Menschen sind dem Vorstand gegenüber antragsberechtigt. 

 3) Anträge sollen: 

 -     den Namen eines Ansprechpartners enthalten. 
 -     mindestens sechs Tage vor einer Vorstandssitzung vorliegen und 
 -     mit dem laut dieser GO zuständigen Vorstandsmitglied im Vorfeld 
     besprochen werden. 

 4) Anträge müssen: 

 -     einen Umsetzungsverantwortlichen benennen, der dieser Aufgabe 
     zugestimmt hat. Umsetzungsverantwortliche können auch vom 
     Bundesvorstand benannt werden. 
 -     einen maximalen Kostenrahmen angeben. 

 5) Anträge, die einzelne Punkte in Absatz 3 nicht erfüllen, können aus 
 formalen Gründen abgelehnt werden. Anträge, die einen der Punkte im 
 Absatz 4 auch zum Ende der Debatte nicht erfüllen, gelten zum Ende der 
 Debatte automatisch als abgelehnt. 

 6) Ein Antrag auf Ordnungsmaßnahme nach §6 Abs. 1 Bundessatzung wird nur 
 behandelt, wenn 

 -     er durch ein Bundesvorstandsmitglied eingebracht wird, 
 -     er durch den für das Mitglied zuständigen Landesvorstand mitsamt 
     einer Begründung, warum die Ordnungsmaßnahme nicht selbst verhängt 
     wurde, eingereicht wird, oder 
 -     ein entsprechender Antrag von dem für das Mitglied zuständigen 
     Landesvorstand abgelehnt wurde. 

 ## Art. 5 Beschlüsse 

 1) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte 
 der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein abwesendes Mitglied zählt bei 
 Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor 
 eindeutig und nachvollziehbar bekundet hat. 

 2) Jedes Mitglied des Bundesvorstands kann zu jedem Zeitpunkt ein 
 Meinungsbild zu einer Frage beantragen. Das Meinungsbild stellt keinen 
 Beschluss dar. 

 3) Abstimmungen finden am Ende der öffentlichen Debatte statt. Dies gilt 
 auch für Umlaufbeschlüsse, die im Vorstands-Redmine debattiert, 
 abgestimmt und veröffentlicht werden. 

 4) Stehen mehrere Anträge konkurrierend zur Abstimmung, so wird per Wahl 
 durch Zustimmung zuerst der Antrag ermittelt, der die höchste Zustimmung 
 erwarten lässt. Über diesen Antrag wird dann noch einmal gesondert 
 abgestimmt. 

 5) Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit 
 gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine absolute 
 Mehrheit. 

 6) Auf Antrag eines Mitglieds des Bundesvorstands kann ein Antrag auf 
 die nachfolgende Sitzung oder in den Umlauf vertagt werden. Der Antrag 
 auf Vertagung kann zu jedem Zeitpunkt während der Debatte gestellt 
 werden. Über den Antrag auf Vertagung wird - im Zweifel nach einer 
 begründeten Gegenrede - sofort abgestimmt. 

 7) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Ein 
 Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn 

 -     innerhalb von 72 Stunden seit Benachrichtigung auf der 
     Vorstandsliste mindestens drei Vorstandsmitglieder zugestimmt haben 
     und die Mehrheit der Stimmen dem Antrag zustimmen, sofern kein 
     Vorstandsmitglied Redebedarf angemeldet hat, oder die 
     Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis 
     durch ihre Stimme nicht mehr ändern können. 

 Noch nicht entschiedene Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten 
 Vorstandssitzung behandelt. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden von 
 einem hierzu ernannten Vorstandsmitglied oder Beauftragtem dokumentiert 
 und dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung beigefügt. 

 8) Ausgaben bis zur Summe 500 € pro Quartal können durch ein 
 Vorstandsmitglied allein beschlossen werden. 

 9) Die folgenden Beschlüsse müssen in einer Vorstandssitzung getroffen 
 werden: 

 -     Ausgaben oder Budgets, die 5.000 € überschreiten 
 -     Einberufung eines Bundesparteitags 

 10) Die Bundesschatzmeister haben gemäß ihrer Amtseigenschaft ein 
 generelles Veto-Recht in Finanzangelegenheiten. 

 11) Die Limits von 500 € pro Quartal aus Art 4 (8) und 5000 € im Umlauf 
 aus Art 4 (9) können durch Beschluss des Bundesvorstand für einzelne 
 Budgets aufgehoben werden. Dieser Aufhebungsbeschluss ist zu begründen 
 und muss auf einer Vorstandssitzung erfolgen. Das Vetorecht der 
 Bundesschatzmeister aus Art 4 (10) bleibt davon unberührt. 

 ## Art. 6 Wirksamkeit von Beschlüssen 

 (1) Befürwortende Beschlüsse des Gesamtvorstands werden 18 Stunden nach 
 Veröffentlichung des Beschlusses wirksam („Karenzzeit"). Der Beschluss 
 gilt als veröffentlicht, wenn er in öffentlicher Sitzung beschlossen 
 wurde, mit Schließung der Sitzung, oder wenn er auf dem Webportal des 
 Bundesvorstands veröffentlicht wurde, mit der Veröffentlichung. 
 Ablehnende Beschlüsse wirken unmittelbar. 

 (2a) Der Beschluss wird abweichend von Absatz 1 nicht mit Ablauf der 
 Karenzzeit wirksam, wenn innerhalb der Karenzzeit drei oder mehr 
 Landesvorsitzende ein Landesvotum nach Absatz 3 beantragen. 

 (2b) Der Beschluss wird abweichend von Absatz 1 ohne Ablauf der 
 Karenzzeit sofort wirksam, wenn die Entscheidung nicht veröffentlicht 
 wird, da eine Ordnungsmaßnahme Gegenstand des Beschlusses ist oder 
 Persönlichkeitsrechte Betroffener einer Veröffentlichung 
 entgegenstehen. 

 (2c) Erfordern objektive Gesichtspunkte eine unverzügliche Umsetzung des 
 Beschlusses, kann der Bundesvorstand abweichend von Absatz 1 die 
 sofortige Wirksamkeit beschließen. In diesem Fall muss der Beschluss 
 einstimmig erfolgen und ist, soweit möglich und sinnvoll, auf den 
 Umfang, der einer unverzüglichen Entscheidung bedarf, zu beschränken. 

 (3) Wird entsprechend Absatz 2a ein Landesvotum beantragt, verlängert 
 sich die Karenzzeit um 24 Stunden. Erheben innerhalb der gesamten 
 Karenzzeit 9 oder mehr Landesvorstände Einwendungen, ist der Beschluss 
 aufgehoben. 

 ## Art. 7 Verwaltung der Mitgliederdaten, Zugriff  und Sicherung 

 1) Die Mitgliederdaten der Piraten werden in einer zentralen Datenbank 
 gepflegt. Sie werden vom Bundesvorstand oder entsprechend Beauftragten 
 verwaltet. 

 2) Der Vorstand kann per Beschluss Piraten oder Angestellten Zugriff auf 
 die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer 
 Datenschutzverpflichtung sowie einer Versicherung an Eides statt 
 gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden. 

 3) Jeder Zugriffsberechtigte ist dazu verpflichtet, seine Zugangsdaten 
 und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. 
 Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht 
 unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten 
 sind unverzüglich vollständig zu löschen, wenn keine rechtlichen 
 Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen. 

 4) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist 
 untersagt. 

 ## Art. 8 Aufgabenverteilung 

 **Vorsitzender: Carsten Sawosch** 

 -     Leitung und Koordination des Vorstands und der 
     Vorstandssitzungen (1) 
 -     Pflege der Beziehungen zu den Landesverbänden (1) 
 -     Pflege der Beziehungen zu Europaabgeordneten (1) 
 -     Vertretung der Partei nach außen (Ausnahme Art. 9) (1) 
 -     Internationale Koordination (1) 
 -     Aufsicht über die Bundesgeschäftsstelle (1) 
 -     Rechtsangelegenheiten (1) 
 -     Ansprechpartner parteiinterne/parteinahe Medien (1) 
 -     Datenschutz (1)  
 -     PShop (1)  
 -     Rechtsangelegenheiten (1) 
 -     *Verantwortung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (2)* 
 -     *Events & Veranstaltungen (2)* 
 -     *Innerparteiliche Partizipation (2)* 
 -     *Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und piratennahen 
     Gruppen (2)* 

 **Stellvertretender Vorsitzender: Sebastian Alscher** 

 -     zurückgetreten 

 **Politische Geschäftsführerin: Ute Elisabeth Gabelmann** 

 - 		 keine Geschäftsbereiche 

 **Stellvertretende politische Geschäftsführerin: Astrid Semm** 

 -     Koordination der Politischen Geschäftsführer Bund/Land (1) 
 -     Events & Veranstaltungen (1) 
 -     Innerparteiliche Bildung (1) 
 -     Innerparteiliche Partizipation (1) 
 -     Programmentwicklung (1) 
 -     Koordination der Themenbeauftragten (1) 
 -     Verantwortung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (1) 
 -     Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und piratennahen 
     Gruppen (1) 

 **Schatzmeister: Lothar Krauß** 

 -     Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, 
     Zuschüsse (1) 
 -     Laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger (1) 
 -     Vertretung nach außen gegenüber Kredit-/Finanzinstituten (1) 
 -     Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zentraleinkauf (1) 
 -     Personalwesen (1) 
 -     Verwaltung Bundeszugänge Buchhaltung Sage und Office Line (1) 
 -     Office Line (1) 
 -     Rechenschaftsbericht / Wirtschaftsprüfung (1) 
 -     *Spendenwesen / Fundraising (2)* 
 -     *Ansprechpartner LV-Schatzmeister (2)* 
 -     *Erstellung und Pflege Inventarliste (2)* 
 -     *PShop (2)* 

 **Stellvertretende Schatzmeisterin: Dorothea Beinlich** 

 -     Ansprechpartner LV-Schatzmeister (1) 
 -     Spendenwesen / Fundraising (1) 
 -     Erstellung und Pflege Inventarliste (1) 
 -     *Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, 
     Zuschüsse (2)* 
 -     *Rechenschaftsbericht / Wirtschaftsprüfung (2)* 
 -     *Laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger (2)* 
 -     *Vertretung nach außen gegenüber Kredit-/Finanzinstituten (2)* 
 -     *WGB und Zentraleinkauf (2)* 
 -     *Office Line (2)* 

 **Generalsekretär: Thomas Knoblich** 

 -     Koordination & Gesamtverantwortung BundesIT (1) 
 -     Mitgliederverwaltung und -betreuung (1) 
 -     Verwaltung Bundeszugänge Mitgliederverwaltung CRM (1) 
 -     Ansprechpartner LV-GenSek (1) 

 **Stellvertretender Generalsekretär: Tobias Stenzel** 

 -     Basisentscheid (BEO)/Online-Partizipation (Entwicklung und 
     Betrieb) (1) 
 -     Antragskommission/Antragsprozess BPT (1) 
 -     *Koordination & Gesamtverantwortung BundesIT (2)* 
 -     *Datenschutz (2)* 

 **2. Stellvertretende Generalsekretärin: Petra Stoll** 

 -     Wahlkampf (1) 
 -     PShop (1) 
 -     Mitgliederverwaltung und -betreuung (2) 
 -     Ansprechpartner LV-GenSek (2) 

 ## Art. 9 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten 

 Die Vertretung gegenüber Banken und sonstiigen Finanzinstituten erfolgt 
 durch den Schatzmeister Lothar Krauß und die stellvertretende 
 Schatzmeisterin Dorothea Beinlich. Beide sind diesbezüglich jeweils 
 Einzelvertretungsberechtigt und können Untervollmachten erteilen. 

 ## Art. 10 Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 

 1) Jedes Mitglied des Vorstands fertigt über seine Tätigkeiten für die 
 Partei während seiner Amtszeit einen Tätigkeitsbericht an. Dieser hat in 
 Textform zu erfolgen. 

 ## Art. 11 Inkrafttreten und sonstige Regelungen 

 1) Diese Geschäftsordnung wurde am **Datum einfügen** in dieser Form in 
 Kraft gesetzt. 

 ------------------------------------------------------------------------ 

 Anhang: Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich 
 des Bundesvorstands 

 (nach [https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2012.2/Antragsportal/S%C3%84A017](https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2012.2/Antragsportal/SÄA017)) 

 (1) Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland und von ihm 
 beauftragte Personen sind grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber 
 allen natürlichen und juristischen Personen. 

 (2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von 
 der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer 
 Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge 
 eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst 
 insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge 
 und Nachrichtenwechsel. 

 (3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche 
 Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene 
 Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn 
 dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit 
 zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen. 

 (3b) Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem 
 Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben. 

 (4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf Antrag. 
 Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss 
 der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden. 

 (5) Falls der Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, 
 leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies 
 zutrifft. 

 (6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen 
 Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung 
 einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. 
 Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige 
 Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener 
 Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen 
 und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen. 

 (7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den 
 Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine 
 rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 
 https://pad.stenzel.is/code/#/2/code/edit/EThc3eFMYMiIgPR7jm5Qy0-y/

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