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Beschluss #101717

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Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands

Von Frank Grenda vor mehr als 3 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 3 Jahren aktualisiert.

Status:
Abgelehnt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Bundesvorstand
Abgabedatum:
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragseingang:
10 Juni 2021
Antragsteller:
Sitzungsdatum:
05 August 2021
Umsetzungsverantwortlich:
Vorsitzender:
Enthaltung
Stellv. Vorsitzender:
Ja
Generalsekretär:
Ja
Stellv. Generalsekretär:
Ja
Stellv. Generalsekretär 2:
Nein
Schatzmeister (Abst.):
Nein
Stellv. Schatzmeister:
Enthaltung
PolGF:
Ja
Stellv. PolGF:
Nein

Beschreibung

Der Bundesvorstand beschliesst seine Geschäftsordnung um einen Artikel 10 zur Informationsfreiheit wie folgt zu ergänzen. Der bisherige Artikel 10 so wie allen nachfolgenen Artikel werden um einen Punkt weiter nach hinten verschoben:

Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands

  • Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland ist grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen Piraten bzw. Piratenorganisationen.
  • Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.
  • Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
  • Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.
  • Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
  • Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
  • Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Begründung

Der ähnlicher Text befand sich bereits seit 2014 in vorherigen GOs BuVo als Anhang. Um einen Querverweis in diesen Anhang in der GO aufzulösen soll dieser Anhang zu einem eigenen Artikel in der GO werden. Da sich aber im Vorfeld im BuVo kein Konsens darüber erreichen lies ob man diesen Absatz über in der GO haben möchte, stelle ich ihn hier als Änderungsantrag zur neuen GO um die Frage abstimmen zu können.

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