Beschluss #101717
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Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands
Von Frank Grenda vor mehr als 3 Jahren hinzugefügt.
Vor mehr als 3 Jahren aktualisiert.
Zugewiesen an:
Bundesvorstand
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragseingang:
10 Juni 2021
Sitzungsdatum:
05 August 2021
Umsetzungsverantwortlich:
Stellv. Generalsekretär:
Ja
Stellv. Generalsekretär 2:
Nein
Schatzmeister (Abst.):
Nein
Stellv. Schatzmeister:
Enthaltung
Beschreibung
Der Bundesvorstand beschliesst seine Geschäftsordnung um einen Artikel 10 zur Informationsfreiheit wie folgt zu ergänzen. Der bisherige Artikel 10 so wie allen nachfolgenen Artikel werden um einen Punkt weiter nach hinten verschoben:
Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands
- Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland ist grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen Piraten bzw. Piratenorganisationen.
- Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.
- Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
- Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.
- Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
- Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
- Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Begründung
Der ähnlicher Text befand sich bereits seit 2014 in vorherigen GOs BuVo als Anhang. Um einen Querverweis in diesen Anhang in der GO aufzulösen soll dieser Anhang zu einem eigenen Artikel in der GO werden. Da sich aber im Vorfeld im BuVo kein Konsens darüber erreichen lies ob man diesen Absatz über in der GO haben möchte, stelle ich ihn hier als Änderungsantrag zur neuen GO um die Frage abstimmen zu können.
- Beschlussart wurde von Einzelbeschluss zu Sitzungsbeschluss geändert
- Sitzungsdatum wurde von 10 Juni 2021 zu 24 Juni 2021 geändert
- Abgabedatum wurde von 10 Juni 2021 zu 24 Juni 2021 geändert
- Thema wurde von Art. xx Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands zu Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands geändert
- Beschreibung aktualisiert (Vergleich)
Absoulte Aritkelnummer ergänzt. Aus Mitgliedern Piraten gemacht.
- Stellv. Schatzmeister wurde auf Enthaltung gesetzt
Da ich aus dienstlichen Gründen in der Sitzung nicht anwesend bin.
- Stellv. Generalsekretär wurde auf Ja gesetzt
Ich werde zur Sitzung nicht anwesend sein, gebe allerdings hiermit meine Zustimmung bekannt. Ich habe bereits den ursprünglichen Antrag vor zwei Wochen unterstützt und hoffe, dass mit der Aktualisierung nun auch die Skeptiker zufrieden sein können. mw
Änderungsvorschlag zu Satz 2:
Anfügen:
Ausgeschlossen sind Aufzeichnungen mit privatem Charakter.
z.B. wenn jemand im BuVo Chat schreibt, das er heute nicht zur Sitzung kommen kann und sich dann weiter zu den Gründen äußert, sind diese privaten Erzählungen nicht für die Öffentlichkeit gedacht, selbst wenn sie weder personenbezogene Daten enthalten noch aus anderen rechtlichen Gründen schützenswert sind.
- Sitzungsdatum wurde von 24 Juni 2021 zu 08 Juli 2021 geändert
- Abgabedatum
24 Juni 2021 wurde gelöscht
- PolGF wurde auf Ja gesetzt
- Sitzungsdatum wurde von 08 Juli 2021 zu 22 Juli 2021 geändert
Antrag wird auf Sitzung 22.7. verschoben
- Sitzungsdatum wurde von 22 Juli 2021 zu 05 August 2021 geändert
Verschoben auf 5.8.:
- Antrag von Vincent: Vertagung auf nächste VS:
- Sebastian: ja
- alios:ja
- Frank:ja
- Stefano;ja
- Detlef: ja
- Andreas: ja
- Joachim:ja
- Manuel:na
- Vincent:ja
Alternativvorschlag mit Klärung der zu veröffentlichenden Medien
Art. 10 Bestimmungen zur parteiinternen Informationsfreiheit im Bereich des Bundesvorstands
- Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland ist grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen Piraten bzw. Piratenorganisationen.
- Der Auskunftspflicht unterliegen die primären Informations- und Kommunikationskanäle innerhalb des Bundesvorstands nach Art. 2 8), also die Mailingliste "vorstand-intern", unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und den Nachrichtenwechsel auf der Mailingliste.
- Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
- Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.
- Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
- Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
- Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Status wurde von Offen zu Abgelehnt geändert
- Vorsitzender wurde auf Enthaltung gesetzt
- Stellv. Vorsitzender wurde auf Ja gesetzt
- Generalsekretär wurde auf Ja gesetzt
- Stellv. Generalsekretär 2 wurde auf Nein gesetzt
- Schatzmeister (Abst.) wurde auf Nein gesetzt
- Stellv. PolGF wurde auf Nein gesetzt
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