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Beschluss #132824

geschlossen

Änderung der Reisekostenverordnung Bundesverband zum 01.04.2022

Von Detlef Netter vor mehr als 2 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 2 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen und Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Abgabedatum:
Beschlussart:
Sitzungsbeschluss
Antragseingang:
Antragsteller:
Detlef Netter
Sitzungsdatum:
17 März 2022
Umsetzungsverantwortlich:
Schatzmeister
Vorsitzender:
Ja
Stellv. Vorsitzender:
Generalsekretär:
Stellv. Generalsekretär:
Stellv. Generalsekretär 2:
Enthaltung
Schatzmeister (Abst.):
Ja
Stellv. Schatzmeister:
Ja
PolGF:
Ja
Stellv. PolGF:
Enthaltung

Beschreibung

Der Bundesvorstand möge beschließen die Reisekostenordnung wie folgt zu ändern:

G. 1. b)

alte Fassung:
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung von PKW vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein eigener, privater PKW benutzt, so beträgt die Erstattungspauschale 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer. Zum Nachweis ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.

neue Fassung:
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung von PKW vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein eigener, privater PKW benutzt, so beträgt die Erstattungspauschale 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Zum Nachweis ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.

G. 1. c)
alte Fassung:
Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 Euro/km erstattet. Die Regelungen des Absatzes b) gelten entsprechend.

neue Fassung:
Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 Euro/km erstattet. Die Regelungen des Absatzes b) gelten entsprechend.

G. 2. a)
alte Fassung:
bei eintägiger Reise und einer Mindestabwesenheit von >8 Stunden 12 Euro

neue Fassung:
bei eintägiger Reise und einer Mindestabwesenheit von >8 Stunden 14 Euro

G. 2. b)
alte Fassung:
bei mehrtägigen Reisen am An- und Abreisetag jeweils 12 Euro und an den Zwischentagen jeweils 24 Euro

neue Fassung;
bei mehrtägigen Reisen am An- und Abreisetag jeweils 14 Euro und an den Zwischentagen jeweils 28 Euro

G. 3)

alte Fassung:
Übernachtungsaufwendungen: Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg und die Rechnung muss auf die Piratenpartei ausgestellt sein. Die ausgewiesenen Kosten für das Frühstück sind abzuziehen. Pauschal können maximal 20,00 Euro abgerechnet werden. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Erstattungsbetrag um 4,80 Euro reduziert. Das entsprechende Frühstücksentgelt wird bei der Berechnung des Verpflegungsaufwands berücksichtigt.

neue Fassung:
Übernachtungsaufwendungen: Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg und die Rechnung muss auf die Piratenpartei ausgestellt sein. Die ausgewiesenen Kosten für das Frühstück sind abzuziehen. Pauschal können maximal 20,00 Euro abgerechnet werden. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Erstattungsbetrag um 5,60 Euro reduziert. Das entsprechende Frühstücksentgelt wird bei der Berechnung des Verpflegungsaufwands berücksichtigt.

Diese Reiskostenverordnung tritt ab dem 01.04.2022 in Kraft


Dateien

Reisekostenformular-Bund.pdf (158 KB) Reisekostenformular-Bund.pdf Reisekostenformular NEU ab dem 01.04.2022 Detlef Netter, 07 April 2022 10:29
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